LG Frankfurt a.M.: Keine Kombination der Alternativen für Fristbeginn des Widerrufsrechts

Seit dem 13. Juni 2014 gelten in Deutschland neue Vorschriften zum gesetzlichen Widerrufsrecht für Verbraucher. In Art. 246a BGB finden sich die Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen, zu denen in einer Anlage ein Muster für die Widerrufsbelehrung bereitgestellt wird. Viele Online-Händler haben sich dieses zu Eigen gemacht.

Nach einer ersten Entscheidung zum neuen Widerrufsrecht durch das LG Frankfurt a.M. (Az. 2-06 O 203/15) ist hier allerdings Vorsicht geboten. In einem Rechtsstreit zwischen dem Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V., Fürstenfeldbruck, und IKEA Deutschland stellt sich das Gericht nun an die Seite der Verbraucherschützer, die eine Kombination verschiedener im Muster vorgesehener Beginnalternativen der Widerrufsfrist als unlauter beanstandet hatten.

IKEA hatte eine dem Muster entliehene Formulierung für den Beginn der 14-tägigen Widerrufsfrist verwendet: abhängig davon, ob es sich a) um eine einheitliche Bestellung und Lieferung einer Ware oder mehrerer einzelner Waren, um b) eine einheitliche Bestellung, aber mehrere Teillieferungen mehrerer einzelner Waren oder c) um eine einzelne Ware, die in mehreren Teilen oder Stücken geliefert wird, handelt. Diese einander ausschließenden Sachverhalte wurden jedoch zusätzlich um eine Klausel ergänzt, was zu gelten habe, „wenn mehrere der vorstehenden Alternativen vorliegen“. (Dann sollte die Widerrufsfrist erst mit Inbesitznahme der letzten Ware, Teilsendung oder dem letzten Stück zu laufen beginnen.)

Nach Ansicht des Gerichts sei es jedoch nicht zulässig, wenn der Eindruck erweckt werde, mehr als eine der genannten Möglichkeiten könne gleichzeitig gegeben sein. Daher ist es aus Sicht betroffener Online-Händler, die gleichartige Formulierungen verwenden, ratsam, die Alternativen klar als einander ausschließend herauszustellen, um etwaige kostspielige Abmahnungen zu vermeiden. Auch IKEA Deutschland hat die Klauseln inzwischen in diesem Sinne überarbeitet.