LG Düsseldorf: EuGH soll Patentrechtsstreit zwischen Nokia und Daimler entscheiden

Der Technologiekonzern Nokia hat bereits mehrere Unterlassungsklagen gegen den Automobilhersteller Daimler vor verschiedenen deutschen Landgerichten erhoben. Nokia behauptet eine Patentverletzung, weil Daimler in einem Telekommunikationssystem ein Verfahren zur Datenübersendung nutzt, das für den LTE-Standard (4G – schnelles, mobiles Internet) unbedingt erforderlich ist. Nokia hält ein europäisches Patent an dieser Technik. Mehrere Gerichte haben bereits eine Patentverletzung anerkannt und zugunsten von Nokia entschieden. Das Landgericht Düsseldorf setzte das dort anhängige Verfahren aus und legte dem EuGH einen Fragenkatalog zur Entscheidung vor (Beschluss vom 26.11.2020 zu Az.: 4c O 17/19).

Standardessenzielles Patent und FRAND-Erklärung

Im Jahr 2014 bezeichnete Nokias Rechtsvorgängerin ihr Patent als essenziell für den LTE-Standard und verpflichtete sich in einer FRAND-Erklärung, unter „fairen, vernünftigen und diskriminierungsfreien“ Bedingungen Lizenzen an Dritte zu vergeben. Sowohl Daimler als auch andere Automobilhersteller sowie ihre Zulieferbetriebe nutzen die Technik seit Jahren, ohne dafür Lizenzgebühren zu entrichten. Mehrere Zulieferer von Daimler haben sich bereits erfolglos um eine Lizenzierung bemüht. Die Klägerin ist der Auffassung, als Inhaberin des Patents dürfe sie frei entscheiden, an welche Unternehmen sie Lizenzen vergebe. Daimler beruft sich dagegen auf die FRAND-Erklärung und die geltenden Regeln des EU-Binnenmarktes. Danach solle Nokia verpflichtet sein, jedem einzelnen Unternehmen innerhalb der Produktionskette eine Lizenz anzubieten.

Muss Nokia zuerst Patente an Zulieferer vergeben?

Das Landgericht geht davon aus, dass eine Patentverletzung vorliegt, die einen Unterlassungsanspruch begründen könnte. Es sei jedoch möglich, dass die Geltendmachung aufgrund der marktbeherrschenden Position Nokias missbräuchlich sei. Bevor die Klägerin Unterlassung von Daimler fordern könne, müsse sie möglicherweise erst den interessierten Zulieferern die verlangten Patente erteilen. Diese Kernfrage und weitere Einzelfragen soll nun der EuGH klären.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig, sondern mit der Beschwerde angreifbar. Die bereits getroffenen Entscheidungen anderer Landgerichte bleiben vom Ausgang dieses Verfahrens unberührt.