LG Dortmund: Geltendmachung unberechtigter Abmahnkosten ist rechtsmissbräuchlich

Am 02.12.2020 trat das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs, auch Anti-Abmahngesetz genannt, in Kraft, das das bisher geltende Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ergänzt hat. Die neuen Vorschriften listen beispielhaft Fallkonstellationen auf, denen eine Indizwirkung für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung zukommt.
Ausdrücklich sind nach § 8 c UWG n. F. Abmahnungen unzulässig, wenn diese hauptsächlich auf die Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe abzielen oder der Gegenstandswert für die Abmahnung unangemessen hoch angesetzt wird. § 13 IV Nr. 1 UWG n. F. schließt weiterhin den Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen aus, sofern sich die Abmahnung auf Verstöße gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten in Telemedien oder im elektronischen Verkehr bezieht.

Ein privater Online-Verkäufer von Haushaltswaren wurde von einem Konkurrenten wegen einer fehlenden Widerrufsbelehrung, fehlender Pflichtangaben im Impressum und der unterbliebenen Verlinkung zur OS-Plattform abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Dabei verlangte der Mitbewerber die Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten unter Zugrundelegung des Streitwerts von 30.000 Euro. Da der Abgemahnte der Aufforderung nicht nachkam, beantragte der Konkurrent den Erlass einer einstweiligen Verfügung beim LG Dortmund. Das Landgericht wies den Antrag mit Beschluss vom 16.02.2021 zurück (Az.: 10 O 10/21).

Kein Anspruch auf Anwaltskosten bei Kleinverstößen

Nach Ansicht der Kammer liegt zwar ein Verstoß gegen die Informationspflichten nach dem Telemediengesetz vor, der den Unterlassungsanspruch ursprünglich begründet hat. Allerdings sei die Geltendmachung der Ansprüche insgesamt rechtsmissbräuchlich, sodass nicht nur der Antrag auf Erstattung der Anwaltskosten, sondern auch der Unterlassungsantrag abzuweisen sei. Denn die Abmahnung habe sich nur auf solche Kleinverstöße bezogen, für die der Antragsteller nach § 13 IV Nr. 1 UWG n. F. keine Anwaltskosten hätte in Ansatz bringen dürfen. Zusätzlich seien im vorliegenden Fall die verlangten Anwaltsgebühren nach einem deutlich überhöhten Streitwert bemessen.

Wenn schon die Überhöhung der geforderten Gebühren nach dem Gesetz als rechtsmissbräuchlich einzustufen sei, müsse dies erst recht gelten, wenn der Abmahner Gebühren verlangt, die dem Grunde nach nicht gerechtfertigt sind. Das rechtsmissbräuchliche Vorgehen bei der Abmahnung konnte nach Auffassung des Gerichts auch auf den Verfügungsantrag ausstrahlen, weshalb es die Rechtsverfolgung im Ganzen als unzulässig wertete.