Landgericht München I: Bestimmte Funktionen von WhatsApp, Facebook-Messenger und Instagram sind mittelbare Patentverletzungen

Landgericht München I: Bestimmte Funktionen von WhatsApp, Facebook-Messenger und Instagram sind mittelbare Patentverletzungen

Das kanadische Unternehmen Blackberry war zu Beginn des Jahrtausends führender Entwickler von Smartphones, bis sich die iPhones von Apple und Telefone mit dem von Google entwickelten Betriebssystem Android durchsetzten. Bis heute hält Blackberry zahlreiche Patente. In den USA hat das Unternehmen bereits mehrere Patent-Klagen gegen Facebook angestrengt, nun klagte Blackberry auch vor dem Landgericht München I wegen der Verletzung eines europäischen Patents. Es geht um eine Benutzerschnittstelle innerhalb einer Nachrichtendienstanwendung, die das Umschalten zwischen mehreren Kommunikationssitzungen erlaubt und Nachrichten einer zweiten Unterhaltung zeitgleich einblendet.

Im Zeitpunkt der Patentanmeldung bestand die Neuerung darin, dass die Anwendung dem Nutzer das Umschalten zwischen zwei Konversationen erleichterte. Facebook berief sich darauf, dass bereits eine Nichtigkeitsklage gegen das streitige Patent anhängig sei und das Verfahren bis zur Entscheidung darüber ausgesetzt werden müsse. Das Landgericht München I bestätigte mit Urteil vom 06.12. 2019 eine mittelbare Verletzung des Patents (§ 10 Abs. 1 PatG) durch mehrere Funktionen der im Facebook-Messenger, bei WhatsApp und Instagram genutzten Anwendung (Urteil vom 05.12.2019, Az.: 7 O 5322/18).

Facebook muss Apps modifizieren

Das Landgericht München führte zunächst aus, dass die von Facebook eingesetzte und im Apple iTunes-Store angebotene Software geeignet sei, die patentierte Erfindung unmittelbar zu benutzen, auch wenn die Software selbst nicht die Lehre des Patentanspruchs verwirkliche. Auch eine Software als nicht körperlicher Gegenstand könne ein „Mittel“ i. S. d. § 10 I PatG sein. Die Downloadmöglichkeit im iTunes Store sei als „Anbieten“ oder „Liefern“ im Geltungsbereich des deutschen Patentgesetzes einzustufen. Weiter setzt die mittelbare Patentverletzung voraus, dass der Anbietende weiß, dass das Mittel geeignet und dafür bestimmt ist, die Erfindung zu benutzen. Auch dieses Merkmal bejahte das Gericht, weil die Anwendung bei ihrer Entwicklung speziell auf die patentgemäße Benutzung zugeschnitten worden sei und die Beklagte sie gegenüber den Nutzern ausdrücklich mit dieser Funktion beworben habe.
Die Kammer lehnte es ab, das Verfahren bis zur Entscheidung über die patentgerichtliche Nichtigkeitsklage auszusetzen, weil die Vernichtung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Facebook hat angekündigt, für den Fall der Vollstreckung die betroffenen Apps so zu modifizieren, dass alle Anwendungen ohne eine Patentverletzung weiterhin funktionieren.