Landgericht Köln: Markenabbildung auf Lageplänen ist keine markenmäßige Benutzung

Die Klägerin und die Beklagte sind Unternehmen in der Baustoffbranche und gehörten zu den Ausstellern einer Fachmesse. Die Beklagte fertigte einen Lageplan, auf dem neben ihrem Stand auch der Stand der Klägerin mit Angabe deren geschützter Marke abgebildet war. Dass der Stand der Klägerin 220 m² und der Stand der Beklagten nur 24 m² umfasste, berücksichtigte die Zeichnung nicht maßstabgerecht. Die Beklagte legte die Lagepläne an ihrem Messestand und am Eingang der Ausstellungshalle aus.

Die Klägerin ließ durch ihre Rechtsanwälte die Beklagte zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordern. Dies tat die Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, lehnte jedoch die Übernahme der Anwaltskosten ab.
Die Klägerin begehrte von der Beklagten Abmahnkosten in Höhe von knapp 750 Euro. Sie führte aus, dass die Beklagte sich durch die Verwendung ihrer Marke einen wettbewerbsrechtlichen Vorteil verschafft habe, indem sie von deren großer Bekanntheit profitiert habe. Außerdem sei fälschlich der Eindruck entstanden, dass eine Form der Kooperation zwischen den beiden Unternehmen bestehe.
Das Landgericht Köln wies mit Urteil vom 07.03.2017 die Klage ab (Az.: 33 O 116/16).
Redaktionelle Nutzung oder markenmäßige Verwendung

Nach Ansicht des Gerichts ist vorliegend kein Anspruch aus § 14 MarkenG gegeben, sodass die Abmahnung nicht gerechtfertigt war. Denn die Beklagte hat zwar die Marke im geschäftlichen Verkehr verwendet, sie aber nicht „markenmäßig“ genutzt. Dies wäre etwa der Fall, wenn die Beklagte mit der Marke der Klägerin ihre eigenen Produkte ausgezeichnet und so den Anschein erweckt hätte, es handele sich um von der Klägerin produzierte Waren. Neben einer solchen Irreführung könnte auch eine Herabsetzung oder Rufschädigung markenrechtliche Ansprüche auslösen. In der reinen Darstellung der Unternehmensbezeichnung auf einem Lageplan sah das Gericht allerdings keinen Bezug zu den Waren des klägerischen Unternehmens.

Dass die Größe der Stände nicht im richtigen Maßstab abgebildet wurde, wertete das Gericht zudem nicht als Herabsetzung oder Rufschädigung. Denn es erscheint abwegig, dass potenzielle Kunden aus der Standfläche auf die Qualität der Waren des ausstellenden Unternehmens schließen könnten. Somit hat die Beklagte die Marke ausschließlich als Orientierungshilfe benutzt, um ihren Kunden das Auffinden der Messestände zu erleichtern. Sofern keine besonderen Begleitumstände vorliegen, ist eine solche rein redaktionelle Nutzung nach dem Markengesetz erlaubt.