Landgericht Köln: Anschlussinhaber haftet nicht für Filesharing

Ein neues Urteil vom Landgericht Köln (vom 11.09.2012 – AZ: 33 O 353/11) macht Hoffnung: Ein Anschlussinhaber haftet nach dieser Entscheidung des Landgerichts nicht für angeblich über seinen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzungen mittels Peer to Peer, da die Klägerin nicht habe nachweisen können, dass der Anschlussinhaber Täter der Rechtsverletzung sei und ihn darüber hinaus auch keine

Pflichtverletzung bei der Überlassung des Anschlusses an seine Ehefrau und seine beiden Kinder treffe, die zu einer Haftung als Störer führen könnte.

Nachdem der beklagte Anschlussinhaber im Verfahren eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte und es offensichtlich unstreitig wurde, dass er selbst nicht die vorgeworfene Rechtsverletzung begangen hatte, wurde die Klage auf die mit der Abmahnung entstandenen Anwaltskosten beschränkt. Diese wurden mit 651,80 EUR beziffert. Das Landgericht Köln hat die Klage dennoch vollständig abgewiesen.

Es führte hierzu aus, dass aufgrund der Rechtsprechung des OLG Köln eine Haftung als Störer der Rechtsverletzung nicht in Frage komme. Zunächst gelte die Vermutung, dass ein Anschlussinhaber auch Täter der Rechtsverletzung sei nur dann, wenn keine andere Möglichkeit eines Geschehensablaufes aufgezeigt wurde. Hierbei ließ es das Gericht ausreichen, dass der Anschlussinhaber angab, dass der Anschluss auch von seiner Ehefrau und zwei Kindern benutzt wurde. Das Gericht führte insbesondere weiter aus, dass der Anschlussinhaber nicht ermitteln müsse, wer Täter der Rechtsverletzung war, vielmehr genüge allein die Möglichkeit, dass ein anderer die Tat begangen haben kann.

Hinsichtlich der Haftung als Störer war das Gericht der Ansicht, dass eine Pflichtverletzung, die eine Störerhaftung begründen würde, vorliegend nicht gegeben sei. Denn zwar bestünde unter Umständen eine Überwachungspflicht der (minderjährigen) Kinder des Anschlussinhabers, diese erstrecke sich aber nicht auf die Ehefrau des Anschlussinhabers. Da der Anschlussinhaber aber angegeben hatte, sowohl seine Ehefrau als auch seine Kinder regelmäßig darauf hingewiesen zu haben, dass der Anschluss nicht zum Herunterladen von Filmen, Computerspielen oder Musik genutzt werden dürfe, sahen die Richter keine weitergehende Pflicht, insbesondere auch keine solche Pflicht, volljährige Familienangehörige zu überwachen.

Eine erfreuliche Entscheidung, die genau das widerspiegelt, was wir den Abmahnkanzleien entgegen halten. Es bleibt abzuwarten, ob sich andere Gerichte dieser Auffassung anschließen werden. Bisher ist die Wahl des Gerichtsstandortes durch den Kläger nach wie vor eine wegweisende Entscheidung hinsichtlich des Ausgangs eines solchen Prozesses. Nach den uns vorliegenden Informationen entscheidet ein Amtsgericht München nämlich in einer solchen  Konstellation ganz anders…