Landgericht Itzehoe: Google Earth muss Häuser nicht verpixeln

Das Landgericht Itzehoe befasste sich mit der Klage eines Grundstückseigentümers, der sich gegen die Abbildung seines Hauses auf Google Earth wehrte. Im Ergebnis sah das Gericht keine erhebliche Beeinträchtigung seiner Persönlichkeitsrechte und entschied zugunsten der Informationsfreiheit und Berufsfreiheit (Urteil vom 11.06.2020, Az.: 10 O 84/20).

Google Maps zeigt Einmalabbildungen der Häuser von oben

Der Online-Kartendienst Google Earth gestattet allen Menschen einen Blick auf die Erde aus der Vogelperspektive. Dafür bildet Google Gebäude nicht in Echtzeit ab, sondern nach Einmalaufnahmen. Wer das Haus des Klägers sucht, kann es in mittlerer Bildqualität von oben ansehen, aus dieser Blickrichtung sind Zugänge, wie Türen und Fenster, nicht erkennbar. Auch kann der Beobachter weder in das Haus blicken noch Personen sehen. Bei Eingabe der Adresse zeigt der Cursor auf einen Bereich zwischen vier benachbarten Häusern, eine direkte Zuordnung des Gebäudes ist nur bei Eingabe der Koordinaten möglich. Der Kläger sah sich durch die Abbildung seines Grundstücks in seiner Privatsphäre verletzt und beantragte beim Landgericht Itzehoe, Google Earth zur Verpixelung des Bildmaterials zu verpflichten. Das Landgericht wies die Klage ab.

Vorrang der Informationsfreiheit bei geringfügigem Eingriff in die Privatsphäre

Die Kammer erkannte zwar an, dass die Abbildung des Hauses das Persönlichkeitsrecht des Klägers berührt, denn dieses umfasse auch das Recht, in den eigenen vier Wänden unbeobachtet zu bleiben. Auf der anderen Seite stünden aber das Informationsinteresse der Allgemeinheit und die Berufsfreiheit des Diensteanbieters. Anhand der abgebildeten Details könnten Dritte keine Einblicke in das Privatleben des Klägers nehmen, auch werde potenziellen Einbrechern nicht ermöglicht, die Zugänge zum Haus auszuspionieren. Der Eingriff in die Privatsphäre des Klägers sei demnach geringfügig. Demgegenüber biete Google Earth einen erheblichen Informationsvorteil für alle Internetnutzer. Durch eine Pflicht zur Verpixelung würde der Dienst praktisch nutzlos. Schließlich stelle Google auch nur solche Informationen zur Verfügung, die jedermann frei zugänglich seien, denn der Anblick eines Hauses von oben biete sich auch bei einem Helikopterflug. Daher räumte das Gericht den Interessen der Allgemeinheit und des Anbieters den Vorrang ein.