Landgericht Hamburg vertraut Verbrauchern: durchschnittliche Nivea-Käufer prüfen die Inhaltsangaben und greifen nicht einfach zur größten Packung

Das Landgericht Hamburg hat am 27.01.2015 zum Aktenzeichen 212 O 51/14 eine Entscheidung verkündet, die Mitbewerbern der Firma Beiersdorf AG mit großer Wahrscheinlichkeit ebenso wenig gefallen wird wie den Verbraucherschützern der Wettbewerbszentrale.

Die Beiersdorf AG war von der Wettbewerbszentrale verklagt worden, weil sie ein Pflegeprodukt der Marke Nivea in einer Verpackung auf den Markt gebracht hat, die nach Ansicht der Kläger nicht dem tatsächlich angebotenen Inhaltsvolumen des Produkts entspricht.
Der wettbewerbsrechtliche Streit wurde durch ein kleines Podest aus Pappe ausgelöst, das dem Cremetiegel in seiner Faltschachtel zu einer leicht erhöhten Standposition verhilft. Der Hersteller möchte dieses kleine Podest als besonderen Hinweis darauf verstanden wissen, dass hier ein hochwertiges Produkt im Angebot ist.

Nach Meinung der klagenden Wettbewerbszentrale handelt es sich allerdings schlicht um einen Versuch, den Verbraucher darüber zu täuschen, der in einer höheren Faltschachtel auch einen größeren Cremetiegel erwarten könnte.

Die Richter am Hamburger Landgericht hatten im Januar darüber zu entscheiden, ob hier von einer Mogelpackung ausgegangen werden muss, deren weiterer Vertrieb zu untersagen wäre.

Sie ließen sich allerdings vom Vortrag der Beklagten überzeugen. Weil die Mengenangabe „50 ml“ deutlich erkennbar auf der Umverpackung zu lesen war, vertraten die Richter die Meinung, dass bei einem durchschnittlichen Verbraucher keine Täuschung über den Inhalt der Faltschachtel ausgelöst werden könnte.
Es sei dem Verbraucher zuzumuten, einen Blick auf die Mengenangaben zu machen, die sich gut sichtbar außen auf der Faltschachtel befinden.

Da hier eine zutreffende Angabe einen Inhalt von 50 ml ausweist, sei nicht zu erwarten, dass der durchschnittlich aufmerksame und gebildete Verbraucher erwartet, aufgrund der Schachtelgröße mehr Creme zu bekommen als in einer flacheren Verpackung, die auch einen Inhalt von 50 ml ausweist, enthalten ist.
Den Vorwurf, gegen das Eichgesetz verstoßen zu haben, wies die Beklagte zurück, Die Verpackungsart sei von der Eichdirektion abgenommen worden, bevor sie in den Verkehr gebracht worden ist.