LAG Köln: Kommunikationsdienst Cisco Webex ist für nicht öffentliche Sitzungen geeignet

Das LAG Köln befasste sich mit den Formalitäten in Verfahren vor den Einigungsstellen in Zeiten der Corona-Pandemie. Eine Arbeitgeberin stritt mit dem Betriebsrat um Regelungen in Dienstplänen, die Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie Umkleidepausen zum Gegenstand hatten. Im Mai 2020 tagte die Schlichtungsstelle per Videokonferenz und nutzte dabei den Konferenzdienst Cisco Webex.

Gegen den daraufhin ergangenen Einigungsstellenspruch klagte die Arbeitgeberin vor dem Arbeitsgericht Köln. Sie ist der Auffassung, dass Cisco Webex wegen mangelnder Datensicherheit den Vorgaben der DSGVO nicht genügt und die Entscheidung der Schlichtungsstelle demnach formell unwirksam ist. Außerdem rügt sie einzelne Regelungen der Betriebsvereinbarung als materiell rechtswidrig, da die Schlichtungsstelle keine Regelungskompetenz gehabt habe.
Das Arbeitsgericht wies die Anträge der Arbeitgeberin zurück und stufte den Einigungsstellenspruch als formell und materiell fehlerfrei ein. Diese Entscheidung bestätigte das LAG Köln (Beschluss vom 25.06.2021, Az.: 9 TaBV /71).Cisco Webex ermöglicht ausreichend sichere DatenübertragungDas LAG ließ im Ergebnis offen, ob der Konferenzdienst Cisco Webex Sicherheitslücken aufweist, die die Nichtöffentlichkeit der Sitzung gefährden könnten. Denn es handele sich zumindest um einen etablierten Kommunikationsdienst, den der Gesetzgeber bei der Einführung des § 129 BetrVG im Sinn gehabt habe. Angesichts der Ausnahmesituation der Pandemie habe der Gesetzgeber eine Übergangslösung geschaffen, die zeitnahe Beschlussfassungen ohne persönliche Anwesenheit der Beteiligten erlaube. Dabei dürften keine überzogenen Anforderungen an die Datensicherheit gestellt werden. Alle derzeit am Markt vorherrschenden Dienste böten die Möglichkeit einer hinreichend sicher verschlüsselten Korrespondenz, so auch Cisco Webex.
Weiterhin habe die Einigungsstelle geeignete Maßnahmen ergriffen, um die Kenntnisnahme Dritter vom Inhalt der Sitzung zu unterbinden.

Denn jedes Sitzungsmitglied hatte sich allein in einem Raum befunden und sich mit Namen und Zugangsdaten angemeldet. Während der Sitzung waren die Namen der Zugeschalteten kontinuierlich eingeblendet worden. Möglicherweise hätten zwar die Teilnehmer unbefugt Mitschnitte der nicht öffentlichen Sitzung anfertigen können. Die Gefahr unerlaubter Tonaufnahmen per Smartphone oder Tablet sei jedoch auch bei Präsenzsitzungen nicht auszuschließen. Im Übrigen hatte das LAG keine ernsthaften Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit des Schlichtungsspruchs, denn selbst einzelne unwirksame Passagen hätten nicht zur Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung im Ganzen führen können.