LAG Köln: Fristlose Kündigung wegen Weitergabe privater Daten vom Dienstcomputer

Die Mitarbeiterin einer evangelischen Kirchengemeinde, die bereits seit 23 Jahren zuverlässig die Buchführung erledigte, hatte zum Zweck dieser Tätigkeit Zugriff auf den Dienstcomputer des Pastors. Darauf fand sie eine E-Mail, in der dieser auf ein gegen ihn eingeleitetes Ermittlungsverfahren angesprochen wurde. Ihm wurden sexuelle Übergriffe auf eine Frau vorgeworfen, die im Kirchenasyl lebte. Weiterhin fand sie einen privaten Chatverlauf zwischen dem Pastor und der mutmaßlich Geschädigten.

Sie speicherte den Chatverlauf auf einem USB-Stick und gab diesen zunächst an eine ehrenamtliche Mitarbeiterin der Gemeinde und später auch an die Staatsanwaltschaft weiter. Die Arbeitgeberin kündigte daraufhin der Mitarbeiterin fristlos, dagegen klagte sie mit Erfolg vor dem Arbeitsgericht Aachen. Das LAG Köln als Berufungsinstanz hielt nun die fristlose Kündigung für gerechtfertigt und wies die Kündigungsschutzklage ab (Urteil vom 02.11.2021, Az.: 4 Sa 290/21).

Dienstliche Zugriffsberechtigung erstreckt sich nicht auf private Nachrichten

Das LAG sieht im Lesen und Kopieren der privaten Nachrichten eine schwerwiegende Pflichtverletzung der Arbeitnehmerin. Auch wenn ein langjähriges unbelastetes Arbeitsverhältnis bestanden habe, sei dadurch das für ihre Tätigkeit notwendige Vertrauensverhältnis irreparabel zerstört worden. Demnach hält das LAG eine fristlose Kündigung nicht für unverhältnismäßig. Die Mitarbeiterin habe zwar ein Zugriffsrecht auf den Dienstcomputer des Pastors gehabt, dies jedoch nur nutzen dürfen, soweit es für ihre Buchführungstätigkeit erforderlich gewesen sei. Zum Lesen und Weitergeben privater Nachrichten sei sie nicht berechtigt gewesen.

Die Arbeitnehmerin trug vor, den Chatverlauf zur Beweissicherung und zum Schutz der weiterhin im Kirchenasyl lebenden Frau weitergeleitet zu haben. Auch dieser Zweck rechtfertigt jedoch nach Ansicht des Gerichts ihr Verhalten nicht. Grundsätzlich müssten Mitarbeiter die internen Kommunikationswege ausschöpfen, bevor sie Informationen an Außenstehende weitergeben dürften. Außerdem habe die Arbeitnehmerin den angestrebten Zweck auf diese Art nicht erreichen können, vielmehr wäre das Landeskirchenamt der richtige Adressat für die Informationen gewesen.

Das LAG hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.