LAG Düsseldorf: Kundendaten sind Geschäftsgeheimnisse, wenn sie angemessen geschützt werden

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf befasste sich als Berufungsinstanz mit einem Streit über die Verwendung von Kundenlisten und selbst verfassten Notizen durch einen ausgeschiedenen Arbeitnehmer. Dabei ging es um die Frage, welche Informationen Geschäftsgeheimnisse sein können und wie sie zu schützen sind.

Sachverhalt:

Der Beklagte war Außendienstmitarbeiter des Klägers, der als Kleinbetrieb PU-Schaum herstellt und vertreibt. Der Arbeitsvertrag verpflichtete den Mitarbeiter zur umfassenden Verschwiegenheit über alle geschäftlichen Vorgänge und zur Rückgabe sämtlicher Unterlagen und Aufzeichnungen am letzten Arbeitstag. Der Beklagte hatte mehrere Listen über Kunden, Kontakte und Umsätze per E-Mail und eine in ausgedruckter Form erhalten. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses gab er nur seinen PC zurück. Die Parteien stritten darüber, ob der Beklagte in seinem neuen Arbeitsverhältnis seine Unterlagen aus der früheren Tätigkeit verwendete. Der Arbeitgeber stellte einen Eilantrag, dem das Arbeitsgericht Düsseldorf nicht entsprach. Nun gab das LAG Düsseldorf dem Kläger teilweise recht und untersagte dem Beklagten, seine selbst erstellten Aufzeichnungen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen (Urteil vom 03.06.2020 zu Az.: 12 SaGa 4/20).

Sind Kundenlisten und Notizen Geschäftsgeheimnisse?

Geschäftsgeheimnisse sind solche Informationen, die nicht allgemein bekannt sind und einen wirtschaftlichen Wert für das Unternehmen haben (§ 2 Nr. 1 a) GeschGehG). Listen von Kunden, die bereits Waren abgenommen haben und auch in Zukunft als Käufer in Betracht kommen, sind nach Ansicht des LAG für ein Unternehmen von erheblicher Bedeutung. Der Arbeitgeber habe daran ebenso ein Geheimhaltungsinteresse wie an den handschriftlichen Aufzeichnungen des Mitarbeiters. Weiterhin sei die Verwendung solcher Informationen bei Konkurrenzunternehmen unlauteres Verhalten. Dem Beklagten konnte aber nicht nachgewiesen werden, dass die ihm per E-Mail übersandten Listen noch in seinem Besitz waren, und den Ausdruck hatte der Kläger nicht unverzüglich zurückverlangt. Daher nahm das Gericht einen Unterlassungsanspruch nach §§ 8 I 1, 3 I UWG nur bezüglich der eigenen Notizen an.

Anforderungen an angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen

Das Gesetz verlangt in § 2 Nr. 1 b) GeschGehG vom Berechtigten, dass er seine Geheimnisse bestmöglich schützt. Die Klausel des Arbeitsvertrages, die generell alle Informationen als Geschäftsgeheimnisse einstuft, hält das Gericht für zu unbestimmt. Weiterhin habe der Arbeitgeber die ausgedruckte Liste nicht zurückverlangt und sie deshalb nicht ausreichend geheim gehalten. Nur hinsichtlich der handschriftlichen Notizen, von denen er nichts gewusst habe, sei ihm kein Vorwurf zu machen.

Arbeitgeber müssen künftig darauf achten, ihre Geschäftsgeheimnisse effektiv zu schützen. Dies kann unter anderem durch eine konkrete Regelungen im Arbeitsvertrag geschehen, die detailliert aufschlüsselt, welche Unterlagen in welcher Form geheim gehalten und zurückgegeben werden müssen.