Kostenloser Abhol- und Bringservice einer Augenklinik kann unter Umständen als unlautere Werbemaßnahme geahndet werden

Einer gerade verkündeten Entscheidung des Bundesgerichtshofes nach kann ein Klinikbetreiber anderen Ärzten gegenüber möglicherweise wettbewerbswidrig handeln, wenn er Patienten im Zusammenhang mit einer Behandlungsleistung einen kostenlosen Fahrdienst anbietet. Das Angebot einer Augenklinik, Patienten zu einer Behandlung kostenfrei von zu Hause abzuholen und anschließend wieder nach Hause zu fahren, war Gegenstand einer Entscheidung der höchsten deutschen Zivilrichter.

Ein Belegarzt hatte gegen eine Klinik geklagt, weil er sich in seiner Eigenschaft als Mitbewerber dadurch zurückgesetzt fühlte, dass die Klinikbetreiber mit einer kostenfreien Abholung der Patienten und einer ebenfalls kostenfreien Heimfahrt warben.

Der Bundesgerichtshof hat in der Revisionsinstanz vorerst nur entschieden, dass ein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht durch das Anbieten der Fahrleistungen möglich wäre. Zur endgültigen Entscheidung in der Sache haben die Richter den Rechtsstreit wieder an das Oberlandesgericht, das als Berufungsgericht tätig gewesen war, zurückverwiesen.

Die Richter am Oberlandesgericht müssen nun noch einmal in die sachliche Erörterung einsteigen und klären, ob die angebotenen Gratisfahrten im konkreten Fall als Werbegeschenk von nicht unerheblichem Wert angesehen werden können. Nach dem geltenden Wettbewerbsrecht wäre das Verhalten der Augenklinik dann wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes wettbewerbswidrig, weil das Heilmittelwerbegesetz als Gesetz, das auch der Marktregulierung dient, anerkannt ist.