KG Berlin: Unangekündigte Vertreterbesuche sind nicht per se wettbewerbswidrig

Das Kammergericht Berlin hatte darüber zu entscheiden, ob unangekündigte Haustürbesuche als unzumutbare Belästigung i. S. d. § 7 I S. 1 UWG einzustufen und damit wettbewerbswidrig sind.
Ein Kunde bekam unerwarteten Besuch von einem Vertriebsmitarbeiter eines Energieversorgers.Dieser behauptete, von der Hausverwaltung beauftragt zu sein, den Bewohnern einen neuen Stromtarif anzubieten. Im Laufe des Gesprächs ließ sich der Kunde überzeugen, das Formular für einen Wechsel zu diesem Anbieter zu unterschreiben. Anschließend mahnte er den Energieversorger ab und erhob Klage auf Unterlassung sowie Zahlung der Abmahnkosten.

Sein erster Unterlassungsantrag richtete sich darauf, es der Beklagten zu untersagen, unangekündigte Vertreterbesuche zu veranlassen. Durch den zweiten Antrag sollte den Außendienstmitarbeitern der Beklagten verboten werden, sich als Beauftragte der Hausverwaltung oder Mitarbeiter der Stadtwerke auszugeben. Das Landgericht gab der Klage hinsichtlich des zweiten, nicht aber des ersten Unterlassungsantrags statt und verurteilte die Beklagte daneben zur Zahlung der vorgerichtlichen Mahnkosten.
Das KG Berlin als Berufungsinstanz bestätigte nun das erstinstanzliche Urteil im Wesentlichen. Denn das Gericht sieht ein wettbewerbswidriges Verhalten nur darin, dass der Vertriebsmitarbeiter über seine Identität getäuscht hat. Dagegen seien Haustürbesuche, wenn auch unangekündigt, nicht grundsätzlich wettbewerbswidrig (Urteil vom 01.12.2020 zu Az.: 5 U 26/19).Unangemeldeter Besuch ist noch keine unzumutbare BelästigungDas Kammergericht hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, nach der ein unangemeldeter und nicht erbetener Vertreterbesuch nur ausnahmsweise eine unzumutbare Belästigung darstellt. Eine gewisse Belästigung gehe zwar schon vom Klingeln an der Tür aus. Außerdem müsse der Bewohner die Tür öffnen und sich mit dem Besucher erst einmal unterhalten, um die Absicht des Besuchs zu erfahren. Diese Beeinträchtigung des privaten Lebensbereichs sei jedoch im Regelfall hinnehmbar. Denn auf der anderen Seite sei das berechtigte Interesse eines Dienstanbieters zu berücksichtigen, durch Werbung auf seine Leistungen und Produkte aufmerksam zu machen. Der Kunde könne sich außerdem leicht vor Eingriffen in seine Privatsphäre schützen, zum Beispiel durch einen Aufkleber an der Tür.
Damit ein Haustürbesuch als unzumutbar belästigend einzustufen ist, müssen nach Ansicht des Gerichts noch weitere Umstände hinzutreten, die das Ereignis aus der Perspektive eines Durchschnittsmenschen als unerträglich erscheinen lassen. Da im vorliegenden Fall die häusliche Ruhe aber nicht zusätzlich gestört worden sei, sieht das Gericht den Vertreterbesuch nicht als wettbewerbswidrig an.