Keine Haftung der Bewertungsportale

Betreiber eines Bewertungsportals haften nicht, wenn sich später herausstellt, dass Bewertungsbeiträge inhaltliche Fehler enthalten und sie den Beitrag dann sofort entfernen

Bewertungen, die frühere Nutzer über Hotelzimmer abgegeben haben, können sehr hilfreich sein, wenn sich Reisende entscheiden müssen, welche Unterkunft sie in einer fremden Stadt buchen wollen. Fallen solche Bewertungen eindeutig negativ aus, stellen sie für den Betreiber der Unterkunft ein echtes Problem dar, weil sie unentschlossene Gäste von einer Buchung abhalten.

Die Inhaberin eines Hotels machte deshalb gegen die Betreiber eines Bewertungsportals für Hotels wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend. In letzter Instanz hat nun der Bundesgerichtshof am 19. 03. 2015 durch Urteil zum Aktenzeichen I ZR 94/13 als Revisionsinstanz über Unterlassungsansprüche und Schadensersatzforderungen entschieden. Die Richter des in Wettbewerbsrecht erfahrenen ersten Senats des Bundesgerichtshofes haben, wie die Vorinstanzen, die Klage abgewiesen.

Betreiber von Bewertungsplattformen im Internet sind nach dem Urteil der höchsten Zivilrichter Deutschlands nicht verpflichtet, bei ihnen eingestellte Beiträge mehr als üblich auf eventuelle, nicht der Wahrheit entsprechende Inhalte zu überprüfen. Erst dann, wenn die Internetportalbetreiber ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass eine Bewertung inhaltlich unzutreffend ist, müssen sie die Bewertung unverzüglich entfernen.

Zuvor reicht aufgrund des im Telemediengesetz vorgesehenen Haftungsprivilegs die Überprüfung von Beiträgen mit einer Wortfiltersoftware, die beleidigende Äußerungen und schmähende Kritik ebenso aussortiert wie durch Hotelinhaber eingestellte Eigenbewertungen. Nur die auffälligen Bewertungen müssen durch Mitarbeiter einzeln durchgesehen werden. Die beanstandete, kritische Bewertung enthielt keine auffälligen Worte, sondern stellte, sachlich formuliert, fest, es habe „Bettwanzen“ gegeben. Dies war nach unbestrittenem Vortrag der Klägerin eine unwahre Tatsachenbehauptung, die sie aufgrund der Auswirkungen auf mögliche Buchungen als geschäftsschädigend ansah.

Der Bundesgerichtshof lehnte es ab, die streitgegenständliche Behauptung, die die Beklagten nach entsprechender Aufklärung sofort beseitigt hatten, als eigene Behauptung der Beklagten zu qualifizieren. Den Beklagten sei keine Verletzung einer besonderen Prüfungspflicht vorzuwerfen. Sie hätten die Bewertung automatisch und nicht durch besondere Einzelhandlung öffentlich zugänglich gemacht. Es liege kein Fall einer unrichtigen Tatsachenbehauptung im Sinne von § 4 Nr. 8 UWG und keine unlautere Wettbewerbshandlung gemäß § 3 Abs. 1 UWG vor.

Einem Anbieter von Diensten im Internet dürfen nach höchstrichterlichem Urteil bei einem Geschäftsmodell nicht so unverhältnismäßige, besondere Prüfungspflichten auferlegt werden, dass die Durchführung seines Projekts in unverhältnismäßiger Weise erschwert wird und der wirtschaftliche Nutzeffekt nicht mehr eintreten kann.