Keine Haftung bei Missbrauch des eBay Kontos?

Der Bundesgerichtshof  (BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 — VIII ZR 289/09) hat entschieden, dass der Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos nicht für Erklärungen haftet, die ein Dritter unter unbefugter Verwendung dieses Mitgliedskontos abgegeben hat.

Hintergrund war folgender: Über den eBay Acount der Beklagten wurde eine Gastronomieeinrichtung mit einem

Startgebot von 1,- EUR zum Verkauf angeboten, gleichwohl die Einrichtung ca. 30.000 EUR Wert war. Der Kläger bot ein Maximalgebot von 1.000 EUR und erhielt nach vorzeitiger Beendigung der Auktion den Zuschlag als Höchstbietender. Der Kläger forderte die Beklagte nunmehr die Übereignung der Gastronomieeinrichtung Zug um Zug gegen Zahlung von 1.000 EUR auf. Nach erfolglosem Ablauf der hierfür gesetzten Frist verlangt er
Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 32.820 EUR (Wert der Einrichtung).

Die Beklagte ließ mitteilen, dass sie selbst das Angebot bei eBay nicht eingestellt habe, vielmehr Ihr Ehemann dies ohne Ihr Wissen vorgenommen habe.

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied, dass auch bei Internet-Geschäften die Bestimmungen der Vertretung nach dem BGB gelten, wenn durch die Nutzung eines fremden Namens beim Geschäftspartner der Anschein erweckt wird, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden. Erklärungen, die unter dem Namen eines anderen abgegeben worden sind, verpflichten den Namensträger folglich nur, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgen oder vom Namensträger nachträglich genehmigt worden sind oder wenn die Grundsätze über die Duldungs- oder die Anscheinsvollmacht eingreifen.

Diese Voraussetzungen lagen in dem Fall aber nicht vor. Allein die unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos führen nach Ansicht des BGH noch nicht dazu, dass der Inhaber des Accounts sich Handlungen anderer über diesen Account zurechnen lassen müsste.

Eine Zurechnung fremder Erklärungen an den Kontoinhaber ergibt sich auch nicht aus den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen von eBay. Da diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jeweils nur zwischen eBay und dem Inhaber des Mitgliedskontos vereinbart sind, haben sie keine unmittelbare Geltung zwischen dem Anbieter und dem Bieter.

Folglich war zwischen den Parteien kein Kaufvertrag über die Gastronomieeinrichtung zustande gekommen und der Kläger konnte den Schadensersatz nicht von der Inhaberin des eBay Accounts fordern.