Keine Abmahnung wegen P2P nach erfolgloser polizeilicher Ermittlung

Ein Anschlussinhaber der sein WLAN-Netz abgesichert hat und keine P2P-Software auf seinem PC hat, kann den Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung wegen Teilnahme an einer Tauschbörse entkräften (LG Stuttgart, Urteil vom 28.06.2011 – Az.: 17 O 39/11). Das Landgericht hatte zu entscheiden, ob ein Anschlussinhaber für angeblich über seinen Anschluss begangene Rechtsverletzungen in Tauschbörsen haftbar gemacht werden

kann. Aufgrund des Urheberrechtsverstoßes fand allerdings beim Beklagten eine polizeiliche Durchsuchung statt, bei der weder ein P2P-Programm auf dem PC des Beklagten gefunden wurde, noch die angeblichen Werke auf dem PC sichergestellt werden konnten.

Kurz darauf erhielt der Beklagte eine Abmahnung aufgrund der angeblichen Urheberrechtsverletzung und wurde zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung eines Schadensersatzes aufgefordert. Weil der Beklagte dieser Aufforderung nicht nachkommen wollte, reichte der Rechteinhaber Klage beim Landgericht Stuttgart ein.

Da der Beklagte vor der polizeilichen Durchsuchung von dem Vorwurf aber noch keine Kenntnis hatte, sein PC folglich nicht manipuliert sein konnte und auf dem PC weder die Software der Tauschbörse noch die streitgegenständlichen Musikstücke gefunden werden konnten, sah das Landgericht Stuttgart den Verdacht der Begehung einer Urheberrechtsverletzung durch den Beklagten als widerlegt an.

Durch die Tatsache, dass keinerlei Nachweise auf dem Rechner gefunden worden seien, sei davon auszugehen, dass der Beklagte nicht verantwortlich sei. Der Beklagte habe darüber hinaus nachweisen können, dass er ausreichende Sicherheitsmaßnahmen ergriffen habe, so dass die Vermutung, dass der Beklagte als Telefonanschlussinhaber auch Täter der Rechtsverletzung gewesen sei, entkräftet worden sei.