Kein Annahmeverzug bei Ablehnung von unzumutbar großräumig angesetzten Monteurterminen

Trotz Vorfreude auf einen neuen Telefonanschluss ist es ärgerlich, auf das Erscheinen des Technikers an einem Werktag innerhalb einer Zeitspanne von „8.00 Uhr bis 16 Uhr“ warten zu müssen. Das Amtsgericht Bremen hat im Fall eines Lehrers, der aufgrund seiner Bindung an die Schulferien bei seinem Arbeitgeber keinen Urlaubstag nehmen konnte, um auf das innerhalb einer großzügig angesetzten Zeitspanne angekündigte Erscheinen des Technikers zu warten, entschieden, dass die Angabe „8 Uhr – 16 Uhr“ keine zumutbare Zeitbestimmung ist. 

Ein Telefondienstleistungsunternehmen hatte trotz Fehlschlagens der Anschlussbemühungen Zahlungen verlangt und sich unter anderem auf Annahmeverzug wegen des Streites um die Durchführung der Anschlusstermine berufen.

Kooperatives Zusammenwirken bei der Terminvereinbarung erforderlich

Der Lehrer hatte ihm angekündigte Termine abgesagt und stattdessen eine eigene Liste mit Terminen und Zeiten vorgelegt, zu denen er erreichbar war. Der Anschluss der Telefonverbindung scheiterte endgültig, obwohl der Techniker schließlich einen Termin wahrgenommen hatte. Bei dem Versuch, einen erneuten Termin zu vereinbaren, gab es erneut die bereits bekannten Probleme.
Der Telefondienstleister war der Ansicht, dass der Kunde durch das Ablehnen oder Nichteinhalten vorgegebener Termine seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. Das Amtsgericht Bremen entschied, dass das Unternehmen nicht zur alleinigen Festlegung von Terminen berechtigt gewesen sei. Auch bei der Einrichtung von Telefonanschlüssen muss die Terminabstimmung „kooperativ“ mit dem Kunden abgestimmt werden. Die zeitlichen Bedürfnisse des Kunden sind dabei zu respektieren.