OLG Köln: Kein Anspruch auf Löschung einer Arztbewertung auf Jameda.de

Eine niedergelassene Fachärztin hatte festgestellt, dass auf dem Arztbewertungsportal Jameda eine Profilseite mit ihrem Namen und ihrer Adresse veröffentlicht war, auf der Patienten sie bewerten konnten und zugleich Werbeanzeigen konkurrierender Ärzte eingeblendet wurden. Da sie dies als unzulässigen Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht und als „Zwangskommerzialisierung“ empfand, hatte sie Jameda auf Löschung der Profilseite mit ihren Daten verklagt. Mit ihrer Klage blieb sie jedoch in zwei Instanzen erfolglos.

Jameda bietet Ärzten gegen Entgelt die Möglichkeit, ihr detailliertes Profil auf dem Portal zu veröffentlichen und es beim Aufruf des Basisprofil eines nichtzahlenden Konkurrenten derselben Fachrichtung dort zu Werbezwecken einblenden zu lassen. Die kostenpflichtigen Profile hingegen sind frei von Werbeeinblendungen konkurrierender Ärzte.

Das für die Berufung zuständige OLG Köln hat beide Funktionen des Portals der Beklagten – Ärztebewertung und Werbung – sowohl unter datenschutzrechtlichen als auch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten geprüft und im Ergebnis für zulässig befunden.

Das Gericht hat festgestellt, dass der Durchschnittsnutzer des Portals schon aufgrund der optischen Gestaltung der eingeblendeten Werbung erkennen könne, dass es sich dabei nicht um – wie von der Klägerin vorgetragen – Empfehlungen der Beklagten, sondern um eigene Werbeanzeigen der jeweiligen Ärzte handele. Der Eindruck einer Empfehlung scheitere u.a. daran, dass auch Anzeigen von Mitbewerbern mit schlechteren Gesamtbewertungen eingeblendet würden.

Auch der Argumentation der Klägerin, durch den „Umleitungseffekt“ der eingeblendeten Anzeigen werde sie selbst in unzulässiger Weise unter Druck gesetzt, ihrerseits einen kostenpflichtigen Werbevertrag mit Jameda zu schließen, um das eigene Profil von Einblendungen frei zu halten, ist das OLG nicht gefolgt. Vielmehr gehe es um einen von der Klägerin hinzunehmenden zulässigen Wettbewerb um die Aufmerksamkeit potentieller Patienten im Internet. Weder liege eine irreführende Werbung der Beklagten vor, noch eine gezielte Mitbewerberbehinderung, eine aggressive geschäftliche Handlung oder eine unzulässige vergleichende Werbung, die als unangemessene Einwirkung einen Wettbewerbsverstoß begründen könnten.

Das OLG hat eine Gesamtabwägung der Interessen beider Parteien vorgenommen mit dem Ergebnis, dass das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts das Interesse der Beklagten daran, die persönlichen Daten der Klägerin zum Zwecke des Angebots einer kostenpflichtigen Werbemöglichkeit zu speichern und zu nutzen, nicht überwiege. Bei keiner der von der Klägerin beanstandeten Bewertungen habe eine Schmähkritik vorgelegen, bei der sie „als Mensch herabgewürdigt oder ihre Eigenschaft als Mensch infrage gestellt“ worden sei. Daher stehe ihr weder ein Löschungs- noch ein Unterlassungsanspruch zu.

(OLG Köln, Urt. v. 05.01.2017 – Az.: 15 U 121/16).