IP-Adressen dürfen 7 Tage gespeichert werden

IP-Adressen dürfen 7 Tage gespeichert werden

Dürfen IP-Adressen auch dann gespeichert werden, wenn der Kunde seinen Provider auffordert, diese Daten umgehend zu löschen?
Für eine Berechnung der Verbindungsentgelte sind die Daten in der Regel heute nicht mehr erforderlich, da praktisch alle Provider so genannte Flatrates anbieten, die einzelnen Verbindungen daher keinen Einfluss mehr auf die monatliche Rechnungssumme haben.
Der Bundesgerichtshof (BGH)

hat einem Provider mit Urteil vom 13.01.2011 (Az.: III ZR 146/10) das Recht zugestanden, dynamische IP-Adressen bis zu 7 Tage zu speichern, wenn dies der abstrakten Gefahrenabwehr und Beseitigung von Störungen diene. Die Speicherung soll auch dann zulässig sein, wenn gar keine konkrete Gefahr oder Störung besteht oder sich Anzeichen hierfür ergeben. Einzig wenn der Provider nicht beweisen könne, dass die Speicherung z.B. zur Ermittlung des Verbindungsentgeltes erforderlich sei, dann müssten die IP-Adressen sofort nach Verbindungsende gelöscht werden.
Es fragt sich, welcher Provider heute noch nach Verbindungszeiten oder -volumen abrechnet?
Bei einer verbindungsunabhängigen Abrechnung dürfte aus dem Urteil des BGH aber der Anspruch auf sofortige Löschung der Verbindungsdaten abzuleiten sein.