Hotelbetreiber, der Internetzugang gewährt, wird von Hamburger Amtsrichtern als Access-Provider behandelt

Nach einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 10. Juni 2014 zum Aktenzeichen 25b C 431/13 wird ein Hotelbetreiber, der seinen Gästen für die Zeit ihres Aufenthalts in seinem Haus einen Internetzugang zur Verfügung stellt, wie ein Access Provider behandelt. Er haftet nicht dafür, dass Gäste trotz Belehrung im Internet Dateien über eine Filesharing-Software tauschen und dabei Urheberrechte verletzen.

Keine Kontrollmöglichkeiten

Weil er dem Gast als Access Provider nur einen zeitlich begrenzten Internetzugang vermittelt, ohne kontrollieren zu können, wofür dieser das Internet nutzt, gilt das in § 8 Telemediengesetz festgelegte Haftungsprivileg für Provider. Wenn der Anschluss ordnungsgemäß gegen eine unbefugte Nutzung gesichert ist und der Nutzungsberechtigte darüber aufgeklärt worden ist, dass er auf eigene Gefahr handelt, entfällt die Haftung des Anschlussinhabers.