Honorar

Die Gebühren des Rechtsanwaltes müssen nicht notwendigerweise nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnet werden. Den Parteien steht es frei, Vergütungsvereinbarungen zu treffen, die von den gesetzlichen Gebühren abweichen. Näheres hierzu erfahren Sie in einem ersten Gespräch.

 

Die Höhe des Honorars, das ein Rechtsanwalt für sein Tätigwerden berechnet, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Die gesetzlichen Grundregeln für die Honorarberechnung sind im Gesetz über die Rechtsanwaltsvergütung (RVG) festgeschrieben.
Die Höhe des jeweils zu berechnenden Honorars ist zum einen von der Tätigkeit, mit der der Anwalt beauftragt wird, abhängig, zum anderen vom sogenannten Gegenstandswert. Als Gegenstandswert wird der Wert bezeichnet, um den gestritten wird. Das kann im einfachsten Fall, einer Forderungsangelegenheit, eine Geldsumme sein, deren Auszahlung verlangt wird. Der Wert des Streitgegenstandes muss allerdings nicht unbedingt materieller Natur sein. Auch um ideelle Werte kann gestritten werden, beispielsweise um den Schutz von geistigem Eigentum vor verfremdeter Wiedergabe durch Dritte. Ein solcher ideeller Wert muss in eine geldwerte Größenordnung umgesetzt werden.

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sieht Gebühren in unterschiedlicher Höhe für unterschiedliche anwaltliche Tätigkeiten vor. Die Geschäftsgebühr fällt grundsätzlich an, wenn die Tätigkeit über den Rahmen einer Beratung, die mit einer Beratungsgebühr abzugelten ist, hinausgeht. Falls der Rechtsanwalt damit beauftragt wird, vor Gericht tätig zu werden, kommt zur Geschäftsgebühr in den meisten Fällen die Verhandlungsgebühr hinzu, die fällig wird, wenn der Anwalt an einem mündlichen Verhandlungstermin teilnimmt und dort für den Mandanten einen Antrag stellt. Die Gebühren, insbesondere die Geschäftsgebühren, sind als Rahmengebühren beschrieben. Ihre Höhe ist davon abhängig, ob lediglich außergerichtlich korrespondiert wurde oder ob der Rechtsanwalt in einem Klageverfahren Schriftsätze für das Gericht anfertigen musste.

Die gesetzlichen Vorschriften über die Gebührenberechnung erlauben dem Rechtsanwalt auch, statt der gesetzlichen Gebühren ein einheitliches Honorar zu berechnen. Um eine derartige Vereinbarung mit dem Mandanten rechtlich wirksam werden zu lassen, muss der Anwalt mit seinem Auftraggeber eine Gebührenvereinbarung abschließen. Verweigert der Mandant seine Zustimmung zur Honorarvereinbarung, dann gelten, falls ein Mandatsvertrag zustande kommt, die gesetzlichen Gebührenvorschriften.

Wir beraten Sie schon vor der Erteilung eines Mandatsvertrages gerne ausführlich über die entstehenden Gebühren und über das möglicherweise im Verlauf der Bearbeitung entstehende Gebührenrisiko.

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