Hörbuch-Anbieter darf das Kopieren des Downloads lt. AGB verbieten

Das Oberlandesgericht Hamm hat im Mai 2014 entschieden, dass Anbieter von Hörbüchern das Recht haben, das Kopieren oder Weiterverkaufen von zum eigenen Gebrauch durch Herunterladen und Speichern auf der Festplatte eines Endgeräts zur Verfügung gestellten Dateien zu verbieten.

Der beklagte Online-Händler hatte in seine allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel aufgenommen, durch die er bestimmte, dass mit dem Erwerb eines Anrechts, von ihm bereitgestellte Inhalte auf die Festplatte eines Endgerätes herunterzuladen nur ein „einfaches Nutzungsrecht“ am Hörbuchinhalt übertragen werde.

Das Recht, den Inhalt zu kopieren oder in Gewinnerzielungsabsicht weiterzuverkaufen, sei davon ausgeschlossen.

Entgegen der Meinung der Klägerin, die Verbraucherinteressen wahrnimmt, haben die Richter am Oberlandesgericht Hamm die besagte Klausel weder als überraschend noch als einseitig benachteiligend bewertet. Auch davon, dass der Urheberrechtsschutz aufgrund der in § 17, Absatz 2 UrhG enthaltenen Regelung einer „Erschöpfung“ nach dem Bereitstellen zum Download erloschen sein könnte, ging das Oberlandesgericht nicht aus. Die Richter entschieden, dass diese Regelung für Angebote, die durch Download auf den Computer erfüllt werden, nicht anzuwenden ist.

Die Situation unterscheide sich grundlegend vom Verkauf von bespielten Datenträgern, die dann in jeder ohne Überwinden technischer Schranken möglichen Form von ihrem Erwerber benutzt werden könnten.

Für die Weiterleitung von Daten, die bei ihrem Erwerb nicht fest mit einem Datenträger verbunden sind, gilt nach vom Oberlandesgericht Hamm vertretener Ansicht die Vorschrift des § 17 UrhG nicht.
Durch § 19 a UrhG wird nämlich festgeschrieben, dass das Verbreiten von Daten, die man per Drahtverbindung oder drahtlos empfangen hat, eine eigene Unterbefugnis ist, die zu den Urheberrechten gehört.

Der Anbieter von Hörbuchinhalten zum Herunterladen auf den eigenen Computer kann deshalb bestimmen, dass dieser Teil des Urheberrechts nicht mit übertragen werden soll.

Dem Verkäufer von Hörbuch-CDs steht keine rechtliche Möglichkeit zur Verfügung, dem Erwerber vorzuschreiben, wie er mit dem Tonträger umzugehen hat, nachdem er an diesem rechtmäßiges Eigentum erworben hat.