Hinweispflicht für Versicherer bei rechtswidrigen Klauseln in den Versicherungsbedingungen

Wer eine Renten- oder Lebensversicherung abschließt, muss die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers akzeptieren. Weil derartige Verträge eine lange Laufzeit haben, kann es passieren, dass sich die Rechtslage ändert und Klauseln unwirksam werden.
Die meisten Inhaber von Versicherungsverträgen prüfen nicht regelmäßig, ob die bei Vertragsabschluss von der Versicherung verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen noch dem aktuellen rechtlichen Stand entsprechen. Juristische und wirtschaftsrechtliche Laien werden den verwendeten Geschäftsbedingungen des Versicherers möglicherweise nicht einmal bei Vertragsschluss die notwendige Aufmerksamkeit gewidmet haben. Sie verbringen ihre Zeit nicht damit, die aktuelle Rechtsprechung zum Vertragsrecht zu verfolgen.

Bundesgerichtshof führt Hinweispflicht ein

Der Bundesgerichtshof hat zum Ende des Jahres 2017 eine Entscheidung getroffen, die es auch solchen Verbrauchern zukünftig möglich machen sollte, rechtswidrige Klauseln in ihren Verträgen zu finden und mögliche Ersatzansprüche geltend zu machen. Das am 14.12.2017 zum Aktenzeichen I ZR 184/15 verkündete Urteil verpflichtet die Versicherungsgesellschaft als Beklagte, Kunden mit laufenden Verträgen darüber zu informieren, dass eine Klausel der bei Vertragsabschluss zugrunde gelegten Allgemeinen Versicherungsbedingungen rechtswidrig und damit ungültig ist. Die Entscheidung ist insofern bemerkenswert, als sich die hochrangigsten Zivilrichter in Deutschland von der Vorstellung gelöst haben, das Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) sei spezieller als das Wettbewerbsgesetz (UWG) und damit im Rang höherstehend.

Wettbewerbsgesetz und Unterlassungsklagegesetz gleichrangig

Im vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Streitfall zwischen der Verbraucherzentrale Hamburg als Klägerin und einer Versicherungsgesellschaft als Beklagter war die Frage der Gesetzesrangfolge entscheidend, da nur die Vorschrift des § 8 UWG, nicht aber die Vorschriften der §§ 1 und 3 UKLaG neben einem Unterlassungsanspruch einen Anspruch auf Beseitigung der durch Verwendung einer unzulässigen Klausel entstandenen Schaden vorsehen.

Würde nur ein Unterlassungsanspruch, aber kein Beseitigungsanspruch entstehen, dürfte die Beklagte die angegriffene Klausel zukünftig nicht mehr verwenden. Sie dürfte sich bei bestehenden Verträgen selbst auch nicht mehr auf die Klausel berufen, müsste aber den Vertragspartner nicht darüber informieren, dass er möglicherweise Ersatzansprüche geltend machen könnte.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Gesetzesvorschriften des UKlaG und des UWG gleichrangig nebeneinander stehen, so dass bei Klagen nach dem UKlaG die Anwendung von § 8 UWG nicht auszuschließen ist. Dadurch entsteht die Möglichkeit eines Folgenbeseitigungsanspruchs für alle Fälle, in denen ein Unterlassungsanspruch die zukünftige Verwendung von Klauseln untersagt. Es reicht nach der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht mehr aus, dass der Verwender Klauseln, die dem geltenden Recht widersprechen, nicht mehr verwendet. Er muss zusätzlich in allen Fällen laufender Verträge darauf hinweisen, dass die konkret beanstandeten Klauseln nicht mehr gelten.
Aufgrund dieser Information wird der Verbraucher in die Lage versetzt, selbst zu prüfen, ob ihm Folgenbeseitigungsansprüche zustehen.