Hinweis auf gelöschten Eintrag muss unterbleiben

Die Privatsphäre jedes einzelnen ist grundgesetzlich geschützt. Auch Unternehmen haben ein Persönlichkeitsrecht, das von der Verfassung geschützt wird. Angriffe auf das Persönlichkeitsrecht kommen in heutiger Zeit häufig aus dem Internet. Die von Google betriebene Suchmaschine kann dabei mitwirken, indem sie den Namen von Personen oder Unternehmen in den Zusammenhang mit Kurzbegriffen stellt, die einen negativen Eindruck erwecken. Die Benennung einzelner Straftatbestände stellt so einen Negativeintrag dar, weil viele Nutzer der Suchmaschine durch den Eintrag erst auf die Idee gebracht werden, der von ihnen Gesuchte könnte im Visier einer strafrechtlichen Ermittlung stehen. Unterlassungsansprüche haben ihre rechtliche Grundlage in den §§ 823 und 1004 BGB, analog angewendet. Nach allgemeiner Rechtsprechung wird der Betreiber einer Suchmaschine dabei als mittelbarer Störer behandelt, auch wenn er die Einträge nicht selbst zusammenstellt. Bei Google entwickeln sich Suchmaschineneinträge aus der Häufigkeit bestimmter Anfragen. Dennoch kann Google nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dazu verpflichtet werden, negative Einträge, deren Inhalt nicht der Wahrheit entspricht, zu löschen.

Suchmaschine darf nicht zum Auffinden eines rechtswidrigen Eintrags beitragen

Sinn des Löschungsantrags ist es, den Eintrag aus der Suchmaschine zu entfernen. Das Oberlandesgericht München hat am 07.06.2017 unter dem Aktenzeichen 18 W 826/17 einen Beschluss erlassen, der es Suchmaschinenbetreibern verbietet, durch Hinweise eine Möglichkeit zu schaffen, den gelöschten Inhalt doch noch zu erfahren. Google war verpflichtet worden, einen Suchmaschineneintrag, der den Namen der Klägerin mit dem Schlagwort „Betrug“ verband, zu löschen. Statt des Eintrags erschien nun ein Hinweis auf die Löschung aus rechtlichen Gründen und ein Verweis auf die Internetseite LumenDatabase, die Daten über Löschungsanträge sammelt.

Die Antragstellerin beantragte, der Antragsgegnerin durch einstweilige Verfügung verbieten zu lassen, auf den bereits gelöschten Eintrag hinzuweisen. Die Richter des Oberlandesgerichts München gaben dem Antrag statt. Nach Feststellung der internationalen Zuständigkeit nahmen sie zur Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Eintrags Stellung. Die Verwendung des Rechtsbegriffs „Betrug“ deutete auf eine Tatsachenbehauptung hin. Diese Tatsachenbehauptung wurde als falsch gewertet, weil die Antragstellerin glaubhaft machte, dass nicht wegen Betrugs sondern lediglich Anlagebetrugs im Zusammenhang mit ihrem Unternehmen ermittelt worden war.
Die Antragsgegnerin als Suchmaschinenbetreiberin bleibt als mittelbare Störerin verantwortlich, wenn der beanstandete Eintrag zwar nicht mehr direkt mit der Suchfunktion, aber noch indirekt durch den Link auf die Lumendata-Seite aufzufinden ist. Ein Haftungsprivileg kommt ihr nicht zugute, weil sie nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um einen Eingriff in fremde Rechte zu vermeiden.