Hausverbot ist nicht in jeder Situation gerechtfertigt und kann gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen 

Ein Hausverbot kann wettbewerbswidrig sein, wenn dieses einen Mitbewerber betrifft, der ein geschäftsschädigendes Verhalten in dieser Situation nicht prüfen kann. Voraussetzung für ein wettbewerbskonformes Hausverbot ist jedoch, dass die streitgegenständlichen Räumlichkeiten einem öffentlichen Publikum zugänglich sind.
Die Klägerin zu 2 vermittelt Studienplätze im Bereich der Tiermedizin, Zahnmedizin und Humanmedizin. Damit steht sie in einem direkten Wettbewerbsverhältnis zu der Beklagten und ist als Mitbewerber anzusehen. Der Kläger zu 1 war als Geschäftsführer bei der Klägerin zu 2 beschäftigt, ist jedoch, während das Verfahren noch lief, aus dem Unternehmen ausgeschieden. Die Klägerin und die Beklagte standen sich bereits in mehreren wettbewerbsrechtlichen Verfahren mit unterschiedlichem Erfolg gegenüber. Prozessgegenstand war stets die Inanspruchnahme auf Unterlassung und der damit verbundenen Folgeansprüche.

Die streitgegenständlichen Räumlichkeiten nutzt die Beklagte für Kundengespräche mit Interessenten nach Terminabsprache. Aus diesem Grund stuft sie das gegen den Kläger zu 1 ausgesprochene Hausverbot als rechtskonform ein, da ihre Räumlichkeiten einem breiten Publikum nicht zur Verfügung stehen. Die Parteien streiten ferner darum, ob die Klägerin zu 2 aktiv legitimiert ist, gegen dieses Hausverbot vorzugehen. Die Beklagte bereitet diese aktive Legitimierung, da sich das Hausverbot alleine gegen den Kläger zu 1 als Privatmann richte. Die Klägerin zu 2 führt dagegen aus, das Hausverbot sei alleine deshalb erteilt worden, um dem Kläger zu 1 in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer ihres Unternehmens das Betreten der eigenen Räumlichkeiten zu verbieten.

Die Beklagte sieht dagegen alleine aus sachlichen Gründen ein Hausverbot als rechtmäßig an. Sie führt Hinweise auf ein geschäftsschädigendes Verhalten der Klägerin zu 2 an. Das Landgericht hatte dem Antragsbegehren der Klägerin zu 2 stattgegeben. Hintergrund dieses Streitgegenstands ist, dass Unternehmen, die in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen, das Betreten der eigenen Räumlichkeiten durch Mitbewerber zu sogenannten Testzwecken dulden müssen. Gegen das Urteil des Landgerichts legte die Beklagte erfolgreich Berufung ein. Die geltend gemachten Ansprüche des Klägers zu 1 sind nicht gerechtfertigt, da er nicht als Mitbewerber im Sinne des Wettbewerbsrechts (§ 3 UWG) anzusehen und daher nicht aktiv legitimiert ist. Dieses aktive Klagerecht setzt voraus, dass der Kläger als Unternehmer eine auf einen längeren Zeitraum selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Der Kläger zu 1 war zwar Geschäftsführer der Klägerin zu 2, in dieser Hinsicht ist er jedoch nicht als Unternehmer und Mitbewerber der Beklagten, sondern als Privatmann anzusehen.

Das Hausrecht geht aus §§ 1004, 823 BGB hervor. Grundsätzlich kann der Berechtigte frei über den Zutritt zu seinen Räumlichkeiten entscheiden. Sobald die Räumlichkeiten jedoch dem allgemeinen Publikum zugänglich sind, ist dieses Hausrecht eingeschränkt. Die Erteilung eines Hausverbotes in Einzelfällen muss in diesem Fall gut begründet sein. Das streitgegenständliche Hausverbot der Beklagten ist nicht zu beanstanden, da diese ihre Räumlichkeiten nicht einem öffentlichen Publikum zugänglich macht, sondern nur in Einzelfällen nach vorheriger Anmeldung.