Haribo unterliegt vor BGH im Duell „Goldbär“ gegen „Lindt Teddy“

Der für Marken- und Wettbewerbsrecht zuständige 1. Zivilsenat des BGH entschied als Revisionsgericht den seit mehreren Jahren anhängigen Rechtstreit Haribo vs. Lindt & Sprüngli nun zugunsten des beklagten Schokoladenherstellers (Az. I ZR 105/14). Gegenstand der Auseinandersetzung war der in Goldfolie gehüllte und mit roten Halsband versehene Schokoladenbär „Lindt Teddy“, der seit 2011 zu Weihnachten verkauft wird. Nach Auffassung von Haribo verstoße dies gegen die Markenrechte an ihren Wortmarken „Goldbär“ bzw. „Goldbären“.

Aus juristischer Sicht besonders Interessant war der Rechtsstreit deshalb, weil das höchste Gericht hier erstmals den wettbewerbsrechtlichen Fall zu beurteilen hatte, dass eine Wortmarke („Goldbär“) nicht mit einer anderen Wortmarke, sondern mit einer dreidimensionalen Produktdarstellung (Schokoladenbär in Goldfolie) kollidiert. Das Aufeinandertreffen von Wortmarke und Bildmarke war indes bereits Gegenstand früherer BGH-Entscheidungen. Auf die hierbei entwickelten Grundsätze nahmen die Karlsruher Richter vorliegend Bezug.

In entsprechender Anwendung des § 14 Absatz 2 Nr. 2 UWG, in dem die Gefahr des gedanklichen Inverbindungbringens von Zeichen genannt ist, stellte der Senat auf eine „Ähnlichkeit des Bedeutungsgehalts“ ab, wobei es nur auf den Vergleich zwischen Wortmarke und Produktform ankomme, nicht dagegen auf die Form der Produkte der Klägerin (die Gummibärchen).

Der erforderliche Sinngehalt liege aus Verbrauchersicht vor, wenn die Wortmarke die „naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung der dreidimensionalen Gestaltung“ sei. Um die Warengestaltung der Mitbewerber jedoch hierdurch nicht monopolartig beschränken zu können (vorliegend bezüglich essbarer Bären aller Art), sei es nicht ausreichend, wenn wie im Streitfall die Wortmarke nur eine von mehreren naheliegenden Bezeichnungen der dreidimensionalen Ausformung darstelle. Für Lindts Schokobären böten sich neben „Goldbär“ andere gleichrangige Bezeichnungen an, wie „Schokoladen-Bär“ oder „Schokoteddy“.

Mit diesem klärenden Urteil unterbindet der BGH somit eine übermäßige Einflussnahme durch Wortmarken auf Produktdarstellungen. Inwieweit sich das konkrete Ergebnis des Bären-Streits auf ähnlich gelagerte Fälle übertragen lässt, bleibt jedoch abzuwarten.