Einstweilige Verfügung auch ohne Abmahnung

Das Landgericht Berlin hat in einer aktuellen Entscheidung beschlossen, dass eine Partei auch ohne vorherige Abmahnung eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragen darf, wenn abzusehen ist, dass der Antragsteller auf andere Weise nicht zu seinem Recht kommt, da der Gegner sein Verhalten auf eine Abmahnung hin ohnehin nicht einstellen werde.

Für diesen besonderen Fall gaben die Berliner Richter dem Antragsteller nicht nur in der Sache Recht, sondern legten dem Schädiger auch die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens auf. Gerade die Kosten werden in der Regel dem Antragsteller auferlegt, wenn er vor Anrufung des Gerichts keine Abmahnung ausspricht.

In dem hier vorliegenden Fall teilten die Richter aber die Auffassung des Antragstellers, dass der Gegner (Schädiger) auch auf eine Abmahnung hin sein Verhalten nicht eingestellt hätte und dies aufgrund des Verhaltens des Schädigers bereits absehbar war (LG Berlin, Urteil v. 19.01.2010 – Az.: 27 O 962/09).

Eine Abmahnung muss also nicht immer erfolgen, in der Regel ist sie jedoch Voraussetzung dafür, dass der Antragsteller eines einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht auf den Kosten dieses Verfahrens sitzen bleibt.