Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach Nachbesserung

Ein Käufer einen Fahrzeuges hatte gegenüber dem Verkäufer mehrfach bemängelt, dass an dem Fahrzeug unterschiedliche Fehler im Motormanagement auftreten würden, die zu einem Leistungsabfall und Rütteln des Motors führen würden.

Der Verkäufer hatte mehrfach nachgebessert, aus Sicht des Käufers konnte der Fehler aber nicht beseitigt werden, sondern trat nach wie vor auf.

Die daraufhin eingereichte Klage beim Landgericht auf Rücktritt vom Kaufvertrag blieb ohne Erfolg, auch in der Berufungsinstanz wurde die Klage abgewiesen, da die Gerichte die Auffassung vertraten, der Kläger müsse nicht nur beweisen, dass ein Mangel auch nach den Nachbesserungsversuchen noch vorlag, sondern, dass dieser Mangel  auch bereits von Anfang der Sache anbehaftet war. Dem Kläger solle daher die Beweislast dafür obliegen, dass es sich um den selben Mangel handelt und nicht um einen neuen.

Der BGH hob die Urteile der Vorinstanzen auf. Nach Ansicht des obersten Gerichts hat der Kläger zwar nachzuweisen, dass ein Mangel an dem Fahrzeug vorhanden ist. Dieser Nachweis  ist dem Kläger auch gelungen. Der Kläger muss nach Ansicht der Richter beim BGH aber nicht beweisen, dass es sich bei dem festgestellten Mangel um einen Mangel aufgrund derselben technischen Ursache handelt, die die früheren gerügten Mängel. Vielmehr reiche es aus, dass der selbe Mangel zuvor gerügt worden war (Urteil vom 9. März 2011 – VIII ZR 266/09).