Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken in Kraft

Seit dem 09.10.2013 ist das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken in Kraft. Die Verkündung erfolgte im Bundesgesetzblatt am 08.10.2013. Damit gelten ab sofort einige wichtige Neuerungen: -Inkassounternehmen müssen darlegen, wer sie beauftragt hat, welche Forderung sie geltend machen und wie die Zinsen berechnet werden, auf Anfrage müssen die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses mitgeteilt werden. -Verträge über

Gewinnspiele bedürfen künftig der Textform.

-bei unberechtigten Abmahnungen kann der Ersatz der Aufwendungen des Gegenanwaltes verlangt werden.

-Werbung mit Nachrichten, die aiuf eine Webseite ohne Impressum verweisen oder die keine gültige Adresse zur Aufforderung der Einstellung der Bewerbung enthalten, sind wettbewerbswidrig.

-Der Streitwert bei einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen im privaten Bereich ist auf 1.000 EUR begrenzt, sofern nicht ein Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung oder eine gerichtliche Entscheidung vorliegt und diese Begrenzung “nach den besonderen Umständen des Einzelfalls nicht unbillig” ist (was auch immer das heißen mag).

-Natürliche Personen müssen bei einer Urheberrechtsverletzung an Ihrem Wohnort verklagt werden (kein fliegender Gerichtsstand mehr).

Es bleibt abzuwarten, wie die Änderungen insbesondere im Bereich des Urherberrechts sich auf die laufenden Abmahnungen auswirken. Hierzu werden wir weiter berichten.