Geschütztes Design muss von anderen Produkten, die bereits im Internet angeboten werden, abweichen 

Ein spezielles Design kann beim Betrachter eines Gebrauchsgegenstands das Interesse daran wecken, einen solchen Gegenstand zu erwerben. Das gilt in besondere Maße auch für Damenschuhe. Charakteristische Merkmale bestimmter Schuhmarken können vom Hersteller durch Eintragung als Geschmacksmuster, jetzt auch vereinfacht „Design“ genannt, rechtlich geschützt werden.
Weil sich die Grundmodelle schon aufgrund der funktionellen Voraussetzungen ähnlich sein müssen, ist als Design oder Gebrauchsmuster nur schützenswert, was vom „vorbekannten Formenschatz“ abweicht. Der Hersteller von Ballerina Schuhen musste sich deshalb an die praktischen Grundanforderungen halten.

Durch eine besondere Gestaltung der Sohle, des Fersenbereichs und eine spezielle Farbgebung sorgte er dafür, dass sich seine Ballerina Schuhe von anderen Modellen leicht unterscheiden lassen. Als ein anderer Hersteller Ballerina Schuhe auf den Markt brachte, die denen des ersten Anbieters ähnlich waren, machte der Inhaber des Gebrauchsmusters seine ihm nach eigener Ansicht zustehenden Schutzrechte geltend.
Der Bundesgerichtshof hat in einer am 11.01.2018 verkündeten Entscheidung (Aktenzeichen I ZR 187/16) entschieden, dass Modelle, die im Internet bereits einer breiten Masse von Interessenten zur Betrachtung zur Verfügung gestellt werden, dem „vorbekannten Formenschatz“ zugerechnet werden müssen.

BGH bestätigt Berufungsurteil 
Ein in Spanien ansässiges Unternehmen, das Ballerina Schuhe anbot, hatte gegen einen deutschen Anbieter, seinen Zulieferer aus den Niederlanden und chinesische Hersteller geklagt. Allen drei Beklagten warf die Klägerin die Verletzung eines zu ihren Gunsten geschützten Geschmacksmusters vor. Fotos der jeweiligen Schuhmodelle ließen Ähnlichkeiten erkennen, die teilweise aber auch durch die spezielle Art der Schuhe und durch ihren Verwendungszweck unvermeidlich waren.
Die Parteien stritten über den Schutzumfang des von der Klägerin gehaltenen Gebrauchsmusters für die Schuhe und ihre Sohlen. Ausgehend vom vorbekannten Formenschatz erkannten die Beklagten nur einen mittelmäßigen Schutzumfang an.
Der Bundesgerichtshof wies die mit der Revision geltend gemachten Rügen gegen die Bestimmung des vergleichbaren Eindrucks und des Gesamteindrucks. Beide Faktoren seien nach dem Empfängerhorizont eines durchschnittlich informierten Verbrauchers bestimmt worden. Die Produkte, die der Betrachter bereits im Internet finden kann, sind dabei dem bekannten Formenschatz zuzurechnen.