Gebrauchtsoftware: Erschöpfung auch bei Online-Bezug?

Die Frage beschäftigt Händler und Hersteller seit geraumer Zeit: Während sich bei der Übergabe einer Werkkopie mit einer Software an den Kunden durch Einmalzahlung die Verbreitungsrechte des Urhebers nach § 69 c Nr. 3 UrhG erschöpfen, ist die Lage bei einem Bezug der Software via Download nach wie vor unklar.

Das OLG München hatte entschieden, dass bei dem Online-Bezug von Software keine Erschöpfung zu Gunsten des Erwerbers eingetreten sei, der Hersteller daher nach wie vor die weitere Verbreitung (Weitergabe) der Software verhindern könne.

Die hiergegen eingelegte Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) hat zumindest bewirkt, dass die Sachlage nochmals für einige Zeit offen bleiben dürfte. Der BGH hat die Frage, ob derjenige, der die Software gebraucht erworben hat, möglicherweise als rechtsmäßiger Erwerber im Sinne des § 69 d UrhG anzusehen ist, dem Europäischen Gerichtshof (EUGH) zur Entscheidung vorgelegt.

Hintergrund ist der, dass die Bestimmungen zur Erschöpfung und dem rechtsmäßigen Erwerb im deutschen Urhebergesetz auf einer Richtlinie der Europäischen Union beruhen.

Der EUGH muss daher in der nächsten Zeit entscheiden, wie diese Bestimmungen richtlinienkonform auszulegen sind. Erst dann wird der BGH die Frage der Erschöpfung von Gebrauchtsoftware nach Online-Bezug endgültig klären.

Klar ist aber schon heute, dass der BGH der Auffassung der Münchner Richter nicht ohne weiteres folgen wollte. Mit der Vorlage der Frage zur Auslegung der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen hat der BGH zum Ausdruck gebracht, dass eine Lösung dieser umstrittenen Frage nicht ohne den Blick auf die europarechtlichen Vorgaben zu haben ist.

Es bleibt abzuwarten, wie lange die Ungewissheit noch andauern wird. Erfahrungsgemäß kann die Entscheidung des EUGH einige Jahre Zeit in Anspruch nehmen.