Fristlose Kündigung wegen unerlaubter Datenübertragung gerechtfertigt

Die Tätigkeit als „Senior Expert“ in einem Unternehmen, das hochspezialisierte Lösungen für industrielle Kühlsysteme mit Rückkühlung und Wärmeabfuhr herstellt, ist mit viel Kommunikation und viel Datenkenntnis verbunden. Ein solcher Spezialist wollte sich nach langjähriger Tätigkeit bei einem Unternehmen verändern und nahm dazu Vertragsverhandlungen mit einem stark interessierten anderen Unternehmen, einem Branchenkonkurrenten, auf.

Nach einigen Verhandlungen war der neue Arbeitsvertrag praktisch unterschriftsreif. Der Experte begann daraufhin, Datensätze des Arbeitgebers, mit dem er immer noch vertraglich verbunden war, mit Hilfe von privaten E-Mails auf seinen persönlichen PC zu übertragen. Betroffen waren eigene und fremde Projektdaten und Kundenlisten mit Adressen und Kontaktdaten. Der Arbeitgeber reagierte auf die Weiterleitung der dienstlichen E-Mails auf den Privat-Account des Mitarbeiters mit einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Der betroffene Mitarbeiter akzeptierte die außerordentliche Kündigung nicht und erhob Klage vor dem Arbeitsgericht in Berlin. Als Erklärung für sein Verhalten wies er darauf hin, dass er zuhause arbeiten wollte und dazu die Informationen benötigte, die er an einem Abend in vielen einzelnen E-Mails auf sein Privataccount übermittelt hatte. Unter anderem wollte er Daten abgleichen.

Landesarbeitsgericht hebt Urteil des Arbeitsgerichts auf

Vor dem Arbeitsgericht hatte die Klage Erfolg. Der beklagte Arbeitgeber legte gegen die Entscheidung Berufung ein. Durch Urteil vom 16.05.2017, Aktenzeichen 7 Sa 38/17 wies die zuständige Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg die Klage im Berufungsverfahren ab. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ging dabei davon aus, dass der Kläger die Daten nicht zu betriebsbezogenen Zwecken auf seinen privaten E-Mail Account übertragen hatte. Unstreitig stand dem Kläger ein Firmen-Laptop zur Verfügung, den er mit nach Hause nehmen konnte, wenn er zuhause arbeiten wollte.

Aufgrund der Tatsache, dass dem Kläger bereits ein fast fertig ausgehandeltes Arbeitsvertragsangebot einer Konkurrenzfirma vorlag, sprach der Anschein eher dafür, dass er Daten sammelte, um diese ohne Zustimmung des Arbeitgebers zum eigenen Vorteil zu nutzen. Das ungenehmigte Weiterleiten von dienstlichen Daten verstößt gegen vertragliche Rücksichtspflichten und berechtigt den Arbeitgeber als wichtiger Grund dazu, ohne vorherige Abmahnung eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu auszusprechen.

Das Verhalten des Klägers kann auch datenschutzrechtlich bedenklich sein. Nach Inkrafttreten weiterer Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DGSVO) vom Mai 2016 im Mai 2018 drohen dem Arbeitgeber empfindliche Strafen, wenn ein Mitarbeiter unbefugt persönliche Daten von Kunden auf ein eigenes E-Mail Konto überträgt.