Freies W-Lan, Störerhaftung und das Gutachten des Generalanwalts am EuGH

Wenn man in Deutschland unterwegs ist, wünscht man sich oft, dass Hotels, Restaurants oder Orte wie Bahnhöfe und Flughäfen öfter die Möglichkeit bieten würden, ohne erst ein Passwort zu erfragen oder zu zahlen, ins Internet gehen zu können. Viele der Betriebsinhaber scheuen sich jedoch, einen solchen Service zu bieten, da gemäß dem deutschen Recht der Inhaber des W-Lan-Anschlusses für das Verhalten der Nutzer haftbar gemacht werden kann.

Insbesondere beim Download von Musik, Filmen oder Büchern von Seiten, die Raubkopien anbieten, was zu Urheberrechtsverletzungen führt, kann dies teuer werden. Wenn dann der Anschlussinhaber nicht angeben kann, wer diesen Download gemacht hat, haftet er im Rahmen der sogenannten Störerhaftung. Dies gilt auch, wenn er die Nutzung des W-Lans nicht gewerblich, sondern kostenlos als Dienstleistung für seine Kunden anbietet.

Ob dies mit EU-Recht vereinbar ist, wurde nun in einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Frage gestellt, da die entsprechende Richtlinie auf europäischer Ebene sich eigentlich auf die Haftung kommerzieller Netzbetreiber bezieht. Diese sieht auch eine Haftungsbeschränkung vor, wenn ein Vermittler nichts anderes tut, als lediglich Daten durchzuleiten. Dies ist besonders dann der Fall, wenn das W-Lan als Service von Gaststätten oder Hotels angeboten wird.

 

Hier soll dem Gutachten zufolge der Anbieter weder Abmahnkosten noch Schadensersatz zahlen müssen. Zwar könne ein Gericht verlangen, dass die Rechtsverletzung abgestellt oder verhindert würde – wie das allerdings geschehen soll, ist eher fraglich. Die Maßnahmen müssten verhältnismäßig sein und das Gericht soll weder die Stilllegung des Anschlusses noch eine Überwachung der Kommunikation oder einen Passwortschutz verlangen können.

 

Damit unterstützt das Gutachten die vielfache Forderung nach besserer Nutzbarkeit offener Netze in Deutschland, die auch im Lichte der einschlägigen Grundrechte, wie der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit selbst bei Abwägung gegen das Recht am geistigen Eigentum andererseits von vielen für erforderlich gehalten wird.

Der – viel kritisierte – aktuelle Entwurf der Bundesregierung würde diese Vorgaben tatsächlich noch nicht erfüllen. Unter anderem wird hier eine Verschlüsselung gefordert, was laut dem vorliegenden Gutachten zu weit führt.

Es dürfte interessant sein zu verfolgen, wie das Gesetzgebungsverfahren weiter fortschreitet.