Freier Weg für offenes WLAN: Störerhaftung für HotSpots wird abgeschafft

Öffentliche Freifunk-Hotspots gehören in vielen Ländern bereits zum Alltag. In Deutschland sah das bisher anders aus. Dank der vom BGH im Jahre 2004 definierten Störerhaftung für den Bereich des Internetrechts, wurde die Zurverfügungstellung frei zugänglicher WLAN-Hotspots zu einem Risikofaktor für Anschlussinhaber.

Das Internet in Deutschland hat seine kleine Revolution. Das Expertengremium der großen Koalition sprach sich gegen die sogenannte Störerhaftung im Bereich des Internetrechts aus: In Zukunft wird es damit auch in Deutschland deutlich einfacher, öffentlich zugängliche Funknetze einzurichten. Diese Entscheidung betrifft nicht nur WLAN-Hotspots in Ladenlokalen oder auf öffentlichen Plätzen, sondern insbesondere Privatanbieter, für die das Anbieten von Internetzugängen mit hohen Risiken verbunden war. Mit ihrer Entscheidung übertraf die große Koalition sogar die Vorschläge des Bundeswirtschaftsministeriums, nach dem die Störerhaftung nicht gänzlich abgeschafft, sondern lediglich eingeschränkt werden solle.

Internet-Hotspots existieren derzeit zwar in Deutschland, der Zugang ist jedoch mit einem erheblichen Aufwand verbunden, der keinem einheitlichen Verfahren folgt. Auf sogenannten Vorschaltseiten müssen Nutzer versichern, keine Verstöße gegen geltendes Recht zu begehen. Auf diese Weise sollte das Risiko für Anbieter von WLAN-Hotspots verringert werden; die Gefahr, wegen einer Unterlassung in Anspruch genommen zu werden, bestand jedoch auch unter Einrichtung einer Vorschaltseite.

Die Störerhaftung geht auf das richtungsweisende Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2004 zurück (BGH I ZR 304/01). Dort definiert der BGH einen Störer als jemanden, der „ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat zur Verletzung eines geschützten Rechtsgutes beiträgt und kann daher als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.“ Um diese weit gefasste Definition einzuschränken, setzte der BGH zudem eine Prüfpflicht seitens des WLAN-Anbieters voraus. Daraus folgte, dass Personen dann als Störer in Anspruch genommen werden können, wenn sie ihre Prüfpflichten verletzen. Insbesondere für öffentliche, also ungesicherte, WLAN-Zugänge war dieses Urteil mit Signalwirkung einschneidend. Mit der nun beschlossenen Abschaffung der Störerhaftung hat die große Koalition nun eine Basis für eine flächendeckende Versorgung mit freien WLAN-Hotspots geschaffen.