Fotos in RSS-Feed auf eigener Webseite können Urheberrechte verletzen

Das LG Berlin (Beschluss vom 15.03.2011 – Az.: 15 O 103/11) ist der Auffassung, dass ein Webseitenbetreiber, der einen RSS-Feed in seine Seite einbindet, dann eine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn in dem Feed Fotos eines Dritten enthalten sind und diese auf der Webseite dargestellt werden.

Hintergrund ist, dass durch den so genannten RSS-Feed Nachrichten von anderen Seiten angezeigt werden, die auch Fotos enthalten können. Der RSS-Feed kann auf die eigene Webseite eingebunden werden, um den Betrachtern der Webseite die Nachrichten zugänglich zu machen.

Enthält der RSS-Feed aber ein Foto, an dem ein Dritter die Rechte hat, so verletzt der Webseitenbetreiber die Urheberrechte des Fotografen auch durch die Einbindung des RSS-Feeds. Mit der Einbindung der Fotos habe der sich Webseiteninhaber fremde Inhalte zu eigen gemacht und geschützte Werke ohne Zustimmung des Urhebers veröffentlicht.