Fernsehen dient dem Genuss, Internet informiert

Zu den lebensnotwendigen Bedürfnissen des modernen Menschen gehört es, sich immer über die aktuelle Weltlage und die Situation im eigenen Umfeld informieren zu können. Lange Zeit galt das Fernsehen als das wichtigste Informationsmedium. Wer nicht freiwillig darauf verzichtete, einen Fernseher zu benutzen, der konnte Schadensersatz beantragen, wenn er vom Fernsehempfang ohne eigenes Verschulden ausgeschlossen wurde.

Seit das Internet vielfältige neue Möglichkeiten anbietet, die gewünschten Informationen schnell und stets in großer Vielfalt zu erhalten, hat die Bedeutung des Fernsehgeräts und des Fernsehanschlusses abgenommen. Nach der vom Amtsgericht München formulierten Rechtsauffassung handelt es sich in heutiger Zeit beim Fernsehanschluss, anders als beim Internetanschluss, um eine Form des Genießens und der Unterhaltung statt um ein wichtiges Medium der informatorischen Grundversorgung.
Das entsprechende Urteil wurde am 24.10.2017 unter dem Aktenzeichen 283 C 12006/17 verkündet. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Kein materieller Schaden entstanden 

Der Kläger hatte von der Beklagten, einer Anbieterin von Telekommunikationsdienstleistungen und Fernsehanschlüssen über Kabel und Satelliten Schadensersatz für insgesamt 32 Tage Ausfall der Fernsehversorgung in Höhe von 1.600 € verlangt. Er sah im Fernsehausfall eine Parallele zum Ausfall der Internetversorgung. Fällt das Internet für mehrere Tage aus, erkennt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung einen Schadensersatzanspruch an. Das Amtsgericht München hat nun jedoch entschieden, dass die Internetversorgung und der Fernsehanschluss nicht mehr miteinander vergleichbar sind. Das Internet gewährt dem Nutzer viel mehr Möglichkeiten, sich zu informieren, als es die Fernsehprogramme können. Über das Internet wäre auch der Fernsehempfang möglich gewesen. Wer, wie der Kläger, einen Internetanschluss besitzt, für den ist der Fernsehempfang ein zusätzlicher Luxus, dessen zeitweiser Ausfall keinen materiellen Schaden auslöst. Dem Kläger habe während der Zeit des Fernsehausfalls ein gleichwertiger Ersatz zur Verfügung gestanden, weil er die gewünschten Programme über Internet empfangen konnte.