Falsche Vorschriften in der Widerrufsbelehrung abmahnfähig

Bei Fernabsatzverträgen muss der Unternehmer dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung über das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie der Einzelheiten der Ausübung informieren. Dabei muss er sich nach einem Urteil des OLG Hamm vom 13.10.2011 (I-4 U 99/11) auch auf die korrekten Vorschriften beziehen. Von einer spürbaren Beeinträchtigung der Interessen der Verbraucher

ist nach dem Urteil dann auszugehen, wenn diese in ihrer Fähigkeit zu einer “informierten”, d.h. auf Informationen beruhenden Entscheidung spürbar beeinträchtigt sind und dies sie veranlassen kann, eine bestimmte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Spürbarkeit in diesem Sinne ist wiederum zu bejahen, wenn die geschäftliche Handlung geeignet ist, eine solche Beeinträchtigung nicht nur theoretisch, sondern auch tatsächlich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit herbeizuführen.

Die Spürbarkeitsschwelle ist nach dem OLG Hamm in der Regel überschritten, wenn Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher verletzt werden. Das gilt insbesondere bei unrichtiger oder unvollständiger Belehrung der Verbraucher über ein etwaiges Widerrufs- oder Rückgaberecht. Dies folgt aus der besonderen Bedeutung der Informationspflichten und deren Erfüllung seitens des Unternehmers beim Warenkauf im Fernabsatz auf das Marktgeschehen insgesamt, aber auch konkret aus dem für den Verbraucher wichtigen Instrument des Widerrufs bzw. der Rückgabe der Ware. Nur mit diesen rechtlichen Instrumenten kann dem wichtigen Prüfungsrecht des Verbrauchers angemessen Rechnung getragen werden.

Auch wenn “nur” falsche Normen angegeben werden, wird die beabsichtigte Überprüfung eines Verbrauchers im Hinblick auf seine Rechte in der konkreten Situation erschwert. Wenn der Verbraucher die in der Belehrung genannten Paragraphen gar nicht findet, ist es möglich, dass er sich verunsichern lässt und dadurch gegebenenfalls von der Geltendmachung seines Widerrufsrechts abhalten lässt. Dies gilt auch für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher, auf den hier abzustellen ist. Denn sind die richtigen Vorschriften nicht angegeben und somit für den Verbraucher nicht auffindbar, ist es durchaus denkbar, dass dieser die Berechtigung eines Widerrufs in Zweifel zieht und insofern kein Risiko eingehen will, dass sich aus seiner Sicht aus möglichen Folgen eines unberechtigten Widerrufs, wie z.B. Wertersatz- oder Schadensersatzansprüche, ergeben könnte.

Die Entscheidung unterstreicht nochmals die Bedeutung einer immer aktuell gefassten Widerrrufsbelehrung für eine möglichst hohe Abmahnsicherheit.