OLG Oldenburg: Facebook muss einen erlaubten Beitrag wieder veröffentlichen

Der Kläger hatte in seinem Facebook-Account eine kritische Äußerung über ein Ratsmitglied des Zentralrats der Muslime gepostet. Darin stellte er die Behauptung auf, das Mitglied habe einen bestimmten Beitrag zunächst veröffentlicht und dann wieder gelöscht. Es handelte es sich um eine negative Äußerung über eine Gegnerin des Islam. Dieses Verhalten bezeichnete er als „feige“.

Facebook sah den Post als Hassrede an

Der Beitrag des Klägers wurde von Facebook mit der Begründung gelöscht, dass es sich um eine „Hassrede“ handele. Zum einen seien Hassreden nach den internen Nutzungsbedingungen des Portals verboten. Zum anderen verlangten auch die Vorgaben des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes von Host-Providern, rechtswidrige Inhalte aus dem Netz zu nehmen. Weiterhin berief sich Facebook darauf, dass die rechtliche Einordnung oftmals schwierig sei. Daher müsse die Möglichkeit bestehen, auch Beiträge zu löschen, deren Rechtmäßigkeit zweifelhaft ist.
Der Kläger beantragte vor dem Landgericht Oldenburg die Wiedereinstellung des Beitrags per einstweiliger Verfügung und unterlag. Er legte sofortige Beschwerde beim OLG Oldenburg ein und brachte Beweismittel vor, die belegen konnten, dass die von ihm aufgestellte Behauptung zutraf. Daraufhin erließ das OLG die beantragte Verfügung und verpflichtete Facebook, den Beitrag wieder zu veröffentlichen (Urteil vom 01.07.2019 zu Az. 13 W 16/19).

Unberechtigte Löschung verletzt das Recht auf Meinungsfreiheit

Das OLG stufte den Beitrag des Klägers als erlaubte Kritik ein. Die behaupteten Tatsachen seinen erwiesen wahr, und bei der Bezeichnung als „feige“ handele es sich um ein Werturteil, das die Grenze zur Hassrede oder Schmähkritik noch nicht erreicht habe. Insgesamt sei der Post daher als zulässige Meinungsäußerung anzusehen. Das Gericht vertrat die Ansicht, dass Facebook verpflichtet sei, bei der Überprüfung eines Beitrags eine gründliche Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und der Meinungsäußerungsfreiheit des Verfassers vorzunehmen. Schließlich bejahte der Senat die Dringlichkeit der Sache, die den Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtfertigte. Denn sonst bestehe die Gefahr, dass der Kläger weiterhin in seinem Recht auf Meinungsäußerung beschnitten würde, weil Facebook ähnliche Beiträge in Zukunft wieder löschen könnte.