EUGH soll darüber entscheiden, wann IP-Adressen zu personenbezogenen Daten werden

Am 28.10.2014 hat der Bundesgerichtshof (BGH) verkündet, dass er die im Revisionsverfahren zum Aktenzeichen VI ZR 135/13 die Rechtsfrage, wann eine Speicherung von IP-Adressen beim Aufruf von Internetseiten als Speicherung personenbezogener Daten anzusehen ist, dem Europäischen Gerichtshof (EUGH) zur endgültigen Entscheidung vorlegen wird.

Der Kläger ist Internetnutzer. Er verklagte die Bundesrepublik Deutschland, weil er sich in seinem grundgesetzlich geschützten Recht auf informelle Selbstbestimmung und freie Entfaltung der Persönlichkeit verletzt fühlt. Beim Surfen auf vom Bund zur allgemeinen Nutzung bereitgestellten Internetportalen wurde, wie das der gängigen Praxis entspricht, seine IP-Adresse in einer Protokolldatei gespeichert.
Das Protokoll enthielt neben der IP-Adresse Informationen über den Namen der abgerufenen Seite und den Zeitpunkt des Abrufes der Seite. Die Daten werden beim Verlassen der Internetseite nicht gelöscht.

IP-Adresse für sich ist nur bedingt aussagefähig

Die IP-Adresse alleine gibt grundsätzlich keinen Hinweis auf die Person des Nutzers oder die Person des Anschlussinhabers. Erst durch eine Abfrage beim Netzbetreiber können die zur IP-Nummer gehörigen Namens- und Adressdaten des Nutzers herausgefunden werden. Der Netzbetreiber ist nur beim Vorliegen bestimmter, gesetzlich geregelter Voraussetzungen zur Auskunfterteilung verpflichtet.
Die Betreiber der Bundes-Internetseiten gaben an, die Speicherung der IP-Adresse nur vorsorglich zum Schutz vor Angriffen oder zur Vereinfachung der Strafverfolgung gegen Angreifer durchzuführen. Persönliche Daten würden nur in konkreten Verdachtsfällen und unter Beachtung des Rechtsweges dazu erhoben.

Verschiedene Ansichten bei den Instanzgerichten

Die vom Kläger erhobene Klage auf Unterlassung der Speicherung von IP-Adressen wurde vom Amtsgericht zurückgewiesen Die Berufungskammer beim Landgericht hob das erstinstanzliche Urteil nach intensiver Beschäftigung mit der Rechtsfrage, ob eine IP-Adresse zu den personenbezogenen Daten gehören könne, teilweise auf. Der Unterlassungsanspruch sei gerechtfertigt, wenn die IP-Adresse durch Angabe des Klarnamens und weiterer Adressdaten beim Nutzen der Internetseite ergänzt werde.

Gibt der Nutzer also auf der Internetseite seinen Namen ein, konkretisiert er damit die automatisch ermittelte IP-Adresse, so dass sie in den Schutzbereich des § 12 TMG aufgenommen werden muss.
Der BGH verkündete nun die Entscheidung, diese Rechtsfrage dem EUGH vorzulegen.