EuGH: Google darf weiterhin Presse-Snippets einblenden

Der EuGH entschied einen Urheberrechtsstreit zwischen Google und einer Medien-Verwertungsgesellschaft wegen der Einblendung von Textpassagen auf der Ergebnisseite der Suchmaschine und auf der Nachrichtenseite „Google News“.

Zum Sachverhalt:

Die VG Media nimmt Urheberrechte sowie verwandte Schutzrechte unter anderem für Online-Publikationen wahr. Dafür schließt sie mit den Rechteinhabern Wahrnehmungsverträge ab, in denen ihr die gegenwärtigen und künftig entstehenden Ansprüche und Rechte aus den Presseerzeugnissen übertragen werden. Google blendet auf den Ergebnisseiten seiner Suchmaschine kurze Textpassagen oder Textausschnitte mit Vorschaubild ein, die den Lesern die Auswahl erleichtern sollen. Auf der Nachrichtenseite „Google News“ erscheint eine Übersicht von Nachrichtenbeiträgen aus verschiedenen Quellen jeweils als Kurzzusammenfassung, die oft aus den ersten Sätzen des Artikels besteht. Die Beiträge werden per Zufallsprinzip nach einem Algorithmus ausgewählt.
Die VG Media sah in der Abbildung dieser sogenannten Snippets ohne Leistung eines Entgelts an ihre Mitglieder einen Verstoß gegen § 87 f UrhG und klagte vor dem Landgericht Berlin auf Schadenersatz. Die Regelung, die im Jahr 2013 in das deutsche Urheberrecht eingefügt wurde, verbietet das öffentliche Zugänglichmachen von Presseerzeugnissen oder Teilen davon zu gewerblichen Zwecken, es sei denn, es handelt sich nur um kleinste Ausschnitte oder einzelne Wörter. Das Landgericht Berlin setzte das Verfahren aus und bat den EuGH um Entscheidung der Frage, ob die einschlägigen Bestimmungen des deutschen Urheberrechts vorliegend anwendbar sind. Denn es könnte nach der Richtlinie 98/34 eine Notifizierungspflicht bestanden haben. Dann wären die Vorschriften, die der Kommission vor dem Inkrafttreten nicht vorgelegt wurden, nach der geltenden EuGH-Rechtsprechung unanwendbar.

Verstoß gegen die Notifizierungspflicht führt zur Unanwendbarkeit

Der EuGH hat am 12.09.2019 entschieden (Az.: C-299/17), dass es sich bei der streitigen Bestimmung um eine „Vorschrift betreffend Dienste“ (Art. 1 Nr. 5 der Richtlinie 98/34) handelt, die somit als technische Vorschrift anzusehen ist, die das Notifizierungsverfahren hätte durchlaufen müssen. Denn die Bestimmung ziele gerade darauf ab, Presseverleger vor systematischen Urheberrechtsverletzungen durch gewerblich betriebene Suchmaschinen zu schützen. Vor dem Erlass neuer technischer Vorschriften müssen die Mitgliedsstaaten die Kommission informieren und sodann eine dreimonatige Prüfungsfrist abwarten, bevor sie die Regelung umsetzen dürfen. Dass vorliegend der Entwurf nicht der Kommission eingereicht wurde, stellt einen groben Formverstoß dar, den jedermann in einem Rechtsstreit zwischen Privaten gegenüber dem anderen geltend machen kann, so der EuGH.
Der deutsche Gesetzgeber ist nun gehalten, geeignete Maßnahmen zum Urheberrechtsschutz der Online-Verleger zu treffen. Mehrere Verlegerverbände fordern die Bundesregierung auf, das EU-Presseleistungsschutzrecht, das im Zuge der neuen Urheberrechtsrichtlinie (2019/790) im April 2019 beschlossen wurde, zeitnah umzusetzen.

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