EuGH C-527/15: Verkauf von Medienabspielern als Urheberrechtsverletzung

Zum Sachverhalt:

Der Beklagte verkauft einen Medienabspieler, der mittels vorinstallierter Add-ons auf Webseiten zugreift, die Streamingangebote bereitstellen. Das Gerät wird an den Fernseher angeschlossen und stellt die Inhalte direkt auf dem Bildschirm dar. Es handelt sich um urheberrechtlich geschützte Ton- und Bildwerke, die zum Teil mit und zum Teil ohne Erlaubnis der Rechteinhaber im Internet veröffentlicht wurden.
Die Klägerin, eine niederländische Stiftung zum Schutz von Urheberrechten, klagte vor einem niederländischen Bezirksgericht auf Unterlassung hinsichtlich des Verkaufs und des Anbietens von Hyperlinks auf die geschützten Inhalte. Nach dem niederländischen Urhebergesetz handele es sich um eine „öffentliche Wiedergabe“. Das Gericht legte den Fall dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vor.

EU-Richtlinie soll Rechtsinhabern weitreichenden Schutz gewähren

Der Europäische Gerichtshof führte in seiner Entscheidung aus, dass der Sinn der EU-Richtlinie 2001/29/EU darin bestehe, den Urheberrechtsinhaber umfassend zu schützen. Artikel 5 der Richtlinie regelt die Ausnahmen von dem alleinigen Vervielfältigungsrecht des Inhabers. Dort sind solche vorübergehenden Vervielfältigungen erfasst, die „flüchtig und begleitend“ sind und die einen wesentlichen und integralen Teil eines technischen Verfahrens darstellen. Diese Vervielfältigungen dürfen allein die Übertragung zwischen Dritten und Vermittlern oder eine rechtmäßige Nutzung der Inhalte ermöglichen, während sie keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben. Das Gericht stellte klar, dass alle diese Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen. Überdies soll die Ausnahme nur dann gelten, wenn die berechtigten Interessen des Urheberrechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden und die normale Verwertung des Schutzgegenstandes nicht beeinträchtigt wird.

Im vorliegenden Fall greift die Ausnahmeregelung nach Ansicht des Gerichtshofs aus mehreren Gründen nicht ein. Der Beklagte habe mit seinen vorinstallierten Add-ons den Nutzern ermöglicht, schnell und kostenlos in rechtswidriger Weise auf die geschützten Inhalte zuzugreifen. Die Auswahl und Installation der Add-ons gehe weit über eine reine Übertragungstätigkeit oder Bereitstellung von Hardware hinaus, da die einschlägigen Seiten nicht von jedermann leicht aufzufinden sind und sich außerdem häufig ändern. Weiterhin habe der Beklagte in Gewinnerzielungsabsicht gehandelt, da der Kaufpreis für den Medienabspieler zumindest auch für die Zugriffsmöglichkeit auf die unerlaubt angebotenen Inhalte entrichtet wurde. Schließlich werde das Urheberrecht des Inhabers ungebührlich beeinträchtigt, da die unerlaubte Bereitstellung der Werke regelmäßig dazu führt, dass diese seltener auf legalem Wege abgerufen werden.

Die Entscheidung lässt weitreichende Auswirkungen nicht nur für die Verkäufer von Hardware erwarten. Denn die Feststellungen ließen sich auch auf das Vervielfältigen am Computer generell übertragen, sodass schon das Streaming selbst künftig als Urheberrechtsverletzung eingestuft werden könnte.