Embedded Videos keine Urheberrechtsverletzung

Embedded Videos keine Urheberrechtsverletzung

Das Einarbeiten von fremden Inhalten auf Webseiten, die beispielsweise über Facebook öffentlich zugänglich sind, trägt die Gefahr in sich, wegen Urheberrechtsverletzungen abgemahnt zu werden. Betten Gewerbetreibende Inhalte, die dem Urheberrecht von Konkurrenten unterliegen, auf eigenen Shop-Seiten ein, kann dies zusätzlich auch noch zu dem Vorwurf des wettbewerbswidrigen Handelns führen.

Weil sich die Technik immer weiter entwickelt, muss auch die Rechtsprechung folgen. Durch Framing kann inzwischen eine eigenständige Einbettung fremder Inhalte auf der eigenen Webseite erfolgen. Bei Youtube-Filmen wird die Verwendung für das Framing angeboten.
Die notwendigen technischen Voraussetzungen werden von Youtube angeboten . Deshalb haben es sich verschiedene Internetuser inzwischen zur Gewohnheit gemacht, besondere Youtube-Filmsequenzen, die ihnen selbst beim Surfen aufgefallen sind, für ihre Freunde per Framing auf der eigenen Webseite zu verlinken.

Framing-Technik zieht neue Rechtsprobleme nach sich

Es dauerte nicht lange, bis in Deutschland die Abmahnanwälte tätig wurden. Framing-Nutzer fanden kostenpflichtige Abmahnungen wegen der Verletzung von Urheberrechten durch nicht vom Urheberrechtsinhaber genehmigte Veröffentlichung der Filme in ihren Briefkästen vor. Auch in Österreich wurde gefordert, das Framing nur gegen Gebührenzahlung zu erlauben.
Einige der Abgemahnten setzten sich zur Wehr.

Die daraufhin eingereichten Klagen machten sich auf den mehrjährigen Weg durch die Gerichtsinstanzen. Von der Kammer für Handelssachen an den Landgerichten gelangten sie über die Oberlandesgerichte schließlich zum Bundesgerichtshof. Deutschlands oberste Richter tendierten dazu, den klagenden Urheberrechtsinhabern Recht zu geben.
Die Nutzung von Videos ohne jeweils zu erneuernde Genehmigung des Urheberrechtsinhabers stellte nach Ansicht des Bundesgerichtshofes ein „Sich-zu eigen-machen“ von fremden Werken durch das Veröffentlichen dar.

Der EUGH entscheidet zugunsten der Netzfreiheit

Zur endgültigen, länderübergreifenden Entscheidung legte der Bundesgerichtshof die Rechtsfrage dem Europäischen Gerichtshof (EUGH) vor. Die obersten europäischen Richter verkündeten am 24. Oktober 2014 in Luxembourg eine Entscheidung in Form eines Beschlusses, deren Inhalt nicht überall in dieser Form erwartet worden war.

Das international besetzte Richterkollegium entschied, dass es dem Charakter des Framing entspreche, die in dieser Technik eingestellten Inhalte den Besuchern der eigenen Webseite zugänglich zu machen. In dieser Form sei die im Einverständnis mit Youtube erfolgte Verwendung von Filmausschnitten oder Videos nicht rechtswidrig. Die Verwendung greife insbesondere nicht in die geschützten Urheberrechte ein, so dass eine gesonderte Genehmigung durch den Urheberrechtsinhaber nicht erforderlich sei.
Voraussetzung für die straffreie Verwendung sei es, dass der durch Framing verlinkte Inhalt nicht dazu bestimmt sei, ein neues Publikum für einen Besuch der Webseite zu gewinnen und dass keine vom Framing abweichende, neue Wiedergabetechnik angewendet wird. Die Verlinkung von Youtube-Videos für den eigenen Freundeskreis ist also zulässig und von der Netzfreiheit umfasst.