EU verabschiedet Whistleblower-Richtlinie zum Schutz von Hinweisgebern

Wer am Arbeitsplatz Informationen über Unionsrechtsverstöße, wie Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, mangelnde Produktsicherheit oder Verletzungen der Datenschutzvorschriften, erlangt hat, soll in Zukunft sicher sein, dass er wegen einer Meldung an die Behörden keine Repressalien zu befürchten hat. Zum Schutz der sogenannten „Whistleblower“ hat die EU am 07.10.2019 eine Richtlinie (2019/1937) beschlossen, die von den Mitgliedsstaaten bis Oktober 2021 umgesetzt werden muss.

Wer fällt unter den Anwendungsbereich?

Die Richtlinie zielt auf den Schutz möglichst aller Personen, die in ihrem beruflichen Umfeld Verstöße bemerkt haben. Neben Angestellten und Beamten fallen auch Praktikanten, ehrenamtliche Mitarbeiter, Gesellschafter und nicht geschäftsführende Mitglieder unter den Anwendungsbereich. Es steht den Mitgliedsstaaten frei, den Schutzbereich auch auf Meldungen über Verstöße gegen nationales Recht auszuweiten. Da die Betroffenen im Vorfeld kaum ausmachen können, ob nationales oder europäisches Recht verletzt wurde, wird sich der deutsche Gesetzgeber vermutlich für einen erweiterten sachlichen Schutzbereich entscheiden.
Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern und Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern werden verpflichtet, funktionierende Kanäle einzurichten, über die Mitarbeiter ihre Eingaben vertraulich und ohne Angst vor Konsequenzen einreichen können. Den Hinweisgebern wird zwar empfohlen, zuerst die internen Möglichkeiten zu nutzen, bevor sie sich an die zuständigen Behörden wenden, die Entscheidung bleibt jedoch ihnen überlassen. Auch wenn ein Hinweisgeber den externen Weg wählt, soll er dem Schutz der Richtlinie unterfallen. Die Whistleblower-Richtlinie soll verhindern, dass ein Mitteilender eingeschüchtert oder sanktioniert wird, etwa durch eine Kündigung, Suspendierung oder Herabstufung. Darüber hinaus umfassen die in der Richtlinie vorgesehenen Schutzmaßnahmen auch helfende Angehörige und Kollegen.

Wie funktioniert das Meldesystem?

Die Hinweisgeber sollen ihre Mitteilung sowohl telefonisch als auch schriftlich oder persönlich einreichen können. In jedem Fall muss das System sicherstellen, dass dabei ihre Identität vertraulich bleibt. Innerhalb von sieben Tagen erhalten sie eine Eingangsbestätigung, nach regulär dreimonatiger Bearbeitungszeit eine Information über die ergriffenen Maßnahmen. Unternehmen und Behörden müssen geeignete und entsprechend geschulte Personen mit der Bearbeitung betrauen und transparente, gut verständliche Informationen über ihr Meldesystem zugänglich machen. Die Verpflichteten können wählen, ob sie selbst einen Meldekanal, zum Beispiel in Form eines Internettools, einrichten oder ihr System von externen Fachleuten erstellen und überwachen lassen möchten.
Großunternehmen und Behörden sollten bereits jetzt ein effektives Meldesystem etablieren oder ihre vorhandenen Vorkehrungen auf Konformität mit der künftigen Gesetzeslage überprüfen. Kleinen und mittelständischen Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitern bleiben nach Ablauf der Zweijahresfrist noch zwei weitere Jahre Zeit. Wegen des zu erwartenden Aufwands sind konkrete Vorüberlegungen aber ebenfalls schon zu empfehlen.