Erdogans Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen

Die Causa Böhmermann hat international hohe Wellen geschlagen. Jüngste Verwicklungen betrafen auch den Springer CEO Mathias Döpfner, der in einem offenen Brief für den Satiriker Jan Böhmermann Partei ergriffen hat und dessen Schmähgedicht als „gelungen“ bezeichnete. Der türkische Staatspräsident hatte daraufhin eine einstweilige Verfügung beantragt, die nun vom LG Köln zurückgewiesen wurde.

In dem Rechtsstreit zwischen dem türkischen Staatspräsidenten Erdogan und dem Springer-Chef Döpfner hatte das Landgericht Köln über einen Antrag auf Unterlassung der Äußerungen von Döpfner zu entscheiden, die der Vorstandsvorsitzende des Springer-Verlags in der Zeitung Die Welt gemacht hatte. Döpfner habe nach Ansicht von Erdogan Aussagen getätigt, die das Persönlichkeitsrecht verletzen. Zudem würden die möglicherweise rechtswidrigen Aussagen des Satirikers Jan Böhmermann in unzulässiger Weise verbreitet.

Das LG Köln hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Springer-CEO Döpfner nach Abwägung der betroffenen Rechtsgüter zurückgewiesen. Ihre Entscheidung begründeten die Richter des Landgerichts Köln mit dem grundrechtlich geschützten Recht auf freie Meinungsäußerung. Bei der Abwägung zwischen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts des türkischen Staatspräsidenten Erdogan und dem im Grundgesetz verankerten Grundrecht auf Meinungsfreiheit, sei die Äußerung Mathias Döpfners zulässig. Die getätigten Äußerungen, so folgern die zuständigen Richter des Landgerichts Köln, seien als Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung innerhalb der Debatte um Böhmermanns Schmähgedicht anzusehen. Den Einwand von Staatspräsident Erdogan, die Aussage Döpfners würden die Äußerungen Böhmermanns in unzulässiger Weise verbreiten, wies das Landgericht zurück. Zum einen haben Springer-CEO Mathias Döpfner die getätigten Aussagen eindeutig Jan Böhmermann zugerechnet, zum anderen liege „allein in der Bezugnahme auf die nicht wörtlich wiedergegebenen Drittäußerungen und dem damit verbundenen ausdrücklichen Zu-Eigen-Machen keine Verbreitung dieser Äußerungen“ vor.

Zu den Hintergründen: Der deutsche Satiriker Jan Böhmermann hat am 31. März 2016 in der Fernsehsendung Neo Magazin Royale ein Gedicht über den türkischen Staatspräsidenten Erdogan vorgetragen. Die Inhalte dieses Gedichts seien eine Reaktion auf die Inhalte eines satirischen Liedes der ARD-Sendung extra 3 und sollen aufzeigen, wie eine in Deutschland verbotene Schmähkritik aussehe. Nach Veröffentlichung des Gedichts hatten sowohl Staatspräsident Erdogan als auch die türkische Regierung Strafanzeige gegen Böhmermann erstattet, woraufhin die zuständige Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren einleitete. Zur Verteidigung der Satire- und Kunst-Freiheit hat Mathias Döpfner in einem Beitrag der Zeitung Welt am Sonntag öffentlich Partei für Böhmermann ergriffen und das Gedicht als „gelungen bezeichnet“. Er habe „laut gelacht“ und möchte sich „vorsichtshalber allen Formulierungen und Schmähungen inhaltlich voll und ganz anschließen und sie in jeder juristischen Form zu eigen machen.“

Die Entscheidung des Landgerichts Köln ist indes nicht rechtskräftig. Der rechtsanwaltliche Vertreter Erdogans kündigte bereits die sofortige Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Köln an.