Endlich: Erschöpfung auch bei Onlinevertrieb

Lange haben die Juristen kontrovers diskutiert und lange wurden unterschiedliche Meinungen der Gerichte kund getan: Erschöpft sich das Recht an einer Werkkopie bei einer Überlassung gegen Einmalzahlung auch im Wege des so genannten Download, also wenn nicht eine “körperliche” Kopie dem Nutzer überlassen wird, sondern dieser sich das Werk über das Internet herunterlädt? Der Europäische Gerichtshof

(EUGH) hat heute, am 03.07.2012 in der Rechtssache C-128/11, die lang ersehnte Entscheidung getroffen, dass eine Erschöpfung der Rechte auch an einem Werkstück, das per Download erworben wurde, eintritt.

Der EUGH führt hierzu aus:

Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen ist dahin auszulegen, dass das Recht auf die Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms erschöpft ist, wenn der Inhaber des Urheberrechts, der dem möglicherweise auch gebührenfreien Herunterladen dieser Kopie aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt hat, gegen Zahlung eines Entgelts, das es ihm ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie des ihm gehörenden Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen, auch ein Recht, diese Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen, eingeräumt hat.

Die Art. 4 Abs. 2 und 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24 sind dahin auszulegen, dass sich der zweite und jeder weitere Erwerber einer Nutzungslizenz auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie berufen können und somit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie als rechtmäßige Erwerber einer Programmkopie anzusehen sind, die vom Vervielfältigungsrecht nach dieser Vorschrift Gebrauch machen dürfen, wenn der Weiterverkauf dieser Lizenz mit dem Weiterverkauf einer von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie verbunden ist und die Lizenz dem Ersterwerber ursprünglich vom Rechtsinhaber ohne zeitliche Begrenzung und gegen Zahlung eines Entgelts überlassen wurde, das es diesem ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie seines Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen.

Im Klartext heißt das, dass der Erwerber eines zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechts die heruntergeladene Kopie des Werkstücks, das er per Einmalzahlung erworben hat, auch an andere weiter geben darf. Der Urheber kann diese Verbreitung nicht verhindern.