Eltern müssen WhatsApp-Listen minderjähriger Kinder kontrollieren

Zur Ausübung des elterlichen Sorgerechts benötigen Vater und Mutter jetzt auch technische Kenntnisse über den Umgang mit den neuen digitalen Medien. Wer seinem 11-jähigen Kind ein Smartphone oder ein anderes, internetfähiges, also „smartes“ Gerät in die Hand gibt, der muss wissen, dass damit Eingriffe in die Privatsphäre Dritter verursacht werden können.

Die Familienabteilung beim Amtsgericht Bad Hersfeld hat der sorgeberechtigten Mutter eines Elfjährigen digitale Nachhilfe und analoge Aufarbeitung verordnet. Unter dem Aktenzeichen F.111/17 EASO hat das Gericht durch Beschluss vom 20.3.2017 entschieden, dass sorgeberechtigte Eltern kompetent kontrollieren müssen, was ihr minderjähriges Kind mit seinen „Smart“-Geräten tut.

Elfjähriger akzeptiert WhatsApp-Geschäftsbedingungen

Es ging beim Amtsgericht Bad Hersfeld um einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Ausübung des Sorgerechts. Der Elfjährige, dessen Aktivitäten den Rechtsstreit ausgelöst hatten, entdeckte den Nachrichtendienst WhatsApp für sich und legte eine Liste mit 20 Kontakten an. Weil er sich mit Datenschutzregelungen noch nicht auskannte und weil es ihm zu schwierig erschienen sein dürfte, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von WhatsApp zu studieren, informierte er die jeweils eingetragenen Personen nicht und holte kein Einverständnis der Betroffenen ein.
Weil WhatsApp sich von jedem Nutzer einen direkten Zugriff auf Daten aus den Kontaktlisten einräumen lässt, sind Daten von Kontaktpersonen, die selbst keine WhatsApp-Nutzer sind, einer rechtswidrigen Fremdnutzung ausgesetzt. Verantwortlich dafür ist der WhatsApp-Nutzer, der die Kontaktliste angelegt hat. Im vom Bad Hersfelder Amtsgericht entschiedenen Fall hatte der Nutzer noch nicht das von WhatsApp verlangte Mindestalter von 13 Jahren erreicht.

Erziehungsberechtigte ist verantwortlich und muss sich kümmern

An seiner Stelle wurde die sorgeberechtigte Mutter zur Verantwortung gezogen. Ihr wurde auferlegt, sämtliche in der Kontaktliste aufgeführten Personen anzuschreiben, ihnen die Situation zu schildern und ihr Einverständnis für den Verbleib des Namens auf der Kontaktliste des Sohnes einzuholen. Der Familienrichter erteilte der Sorgeberechtigten darüber hinaus die Auflage, mit ihrem Sohn zur weiteren Nutzung des Smartphones eine „Eltern-Kind-Medien-Nutzungsvereinbarung“ abzuschließen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass dem Kind in altersgerechter Weise erklärt wird, welche Auswirkungen bestimmte Handlungen mit dem Smartphone haben können. Trotzdem müssen die verantwortlichen Eltern auch den Inhalt des Smartphones regelmäßig kontrollieren.
Obwohl es sich um eine Entscheidung einer Familiengerichtsabteilung in einem Sorgerechts-Eilverfahren handelt, wurde die Entscheidung des Amtsgerichts Bad Hersfeld in medienrechtlichen Kreisen schon viel diskutiert. Es geht hierbei um die schon seit einiger Zeit diskutierte Frage, ob die Nutzung von WhatsApp überhaupt mit deutschem Datenschutzrecht vereinbar ist. Obwohl die familienrichterliche Entscheidung hier nicht bindend sein kann, wird trotzdem eine verstärkte Abmahnaktivität befürchtet.