Eine Essensbestellung bei einem Lieferservice ist verbindlich

Das Zubereiten von Nahrungsmitteln ist bequem einem Catering-Service übertragbar. Diese Möglichkeit, ohne großen Aufwand über das gewünschte Essen zu verfügen, erfreut sich zunehmender Beliebtheit.

Wer allerdings nach einer Online-Bestellung oder einem Telefonanruf seinen Auftrag aus irgendwelchen Gründen wieder rückgängig machen möchte, hat das Nachsehen und ist gebunden. Nach der Bestellung von Lebensmitteln bei einem Lieferdienst besteht kein Widerrufsrecht Dies gilt losgelöst von der Frage, ob dem Empfänger der gelieferten Ware diese auch schmeckt oder das Essen den optischen Erwartungen entspricht.

Im Falle der in § 312 g, Absatz 2, Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) genannten Bedingungen gilt kein Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen. Es handelt sich dabei um eine Vertragsbindung bei schnell verderblichen Warenlieferungen oder Waren mit eng begrenztem Verfallsdatum. Einzige Ausnahmen:

• Dieser allgemeinen Regelung steht eine davon abweichende rechtswirksame Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien entgegen.

• Die bestellte Ware ist bereits zum Zeitpunkt der Anlieferung verdorben oder weist inakzeptable Qualitätsmängel auf.

Zur Feststellung erheblicher Qualitätsabstriche ist die Einschätzung nach dem persönlichen Eindruck allerdings nicht beweiserheblich. Vielmehr bedarf es für diese Beurteilung ex ante einer Sachbeweisführung, die im Einzelfall schwierig sein kann. Denkbare Möglichkeiten sind Fotos und Feststellungen unangenehmer Gerüche durch neutrale Zeugen. Naheliegend ist ebenfalls eine zeitnahe Konfrontation mit einer verantwortlichen Person der Vertragsgegenseite.

Eine Reklamation lohnt sich erfahrungsgemäß. Häufig überwiegt dabei das unternehmerische Interesse, Kundschaft zu erhalten beziehungsweise der Verbreitung kritischer Bewertungen durch unzufriedene Kunden entgegenzuwirken. Diese Kulanz zahlt sich in der Regel auch für den betroffenen Zulieferer aus. Ein langwieriger Weg über ein Zivilgericht aufgrund unüberbrückbarer Meinungsunterschiede bei der Bewertung der Warenqualität bleibt sicher die Ausnahme.