Ebay-Auktion kann nach Eingang des Erstgebots nicht einseitig wegen zu geringen Preises abgebrochen werden

Wer bei Ebay oder auf anderen Auktionsplattformen, für die Internetrecht gilt, Angebote einstellt, der sollte im eigenen Interesse darauf achten, das Mindestgebot dem Wert entsprechend einzustellen.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil zum Aktenzeichen VIII ZR 42/14 entschieden, dass ein Anbieter, der ein Mindestgebot von „1 €“ für ein Auto einstellen lässt, an dieses Angebot rechtlich gebunden ist.

Mit der Abgabe des 1.Gebotes ist die Auktion nach Internetrecht eröffnet und kann ohne rechtliche Folgen nicht mehr abgebrochen werden.

Wenn der Anbieter die laufende Auktion abbricht, weil er inzwischen außerhalb der Auktion ein besseres Angebot für seine Ware bekommen hat, kann das dazu führen, dass er dem Bieter gegenüber Schadensersatz leisten muss. Der Bieter hat nach Ansicht der Richter am Bundesgerichtshof nämlich durch sein Gebot das Recht erworben, den angebotenen PKW für 1 € zu erwerben, wenn er nicht überboten wird.

Weil der PKW-Anbieter zur Übereignung des PKW durch eigenes Verschulden nicht mehr in der Lage war, kann der Bieter Schadensersatz für den ihm entgangenen Gewinn verlangen.

Solange dem Bieter keine „verwerfliche Gesinnung“ vorgeworfen werden muss, hat er ein Anrecht auf seine Chance, durch eine Auktion nach Internetrecht ein „Schnäppchen“ zu machen. Der Anbieter kann sich vor Nachteilen schützen, indem er einen realistischen Wert für das Mindestgebot festlegt. Verzichtet er darauf zugunsten des symbolischen „1 €“-Mindestgebot, muss er damit rechnen, dass ein Verkauf unter Wert möglich ist.