Domainnamen haben Namensfunktion und werden durch § 12 BGB vor missbräuchlicher Verwendung geschützt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 24.03.2016 (Az.: I ZR 185/14) entschieden: „Wer Grit Lehmann heißt, hat auch ein Anrecht auf die Internetadresse „grit-lehmann.de“. Jeder hat also das Recht, eine Domain mit dem eigenen bürgerlichen Namen zu führen. Doch was passiert, wenn mehrere Personen mit dem gleichen Namen auf die gleiche Domain pochen? Dann gilt grundsätzlich das Prinzip „first come, first serve“. In diesem konkreten Fall vor dem BGH war es jedoch so, dass der Lebensgefährte einer Grit Lehmann seiner Partnerin die Domain grit-lehmann.de lediglich gesichert hatte. Eine Namensvetterin verlangte daher von dem Lebensgefährten, die Domain grit-lehmann.de heraus.

Da sich der Lebensgefährte weigerte, auf die Internetadresse zu verzichten, landete der Fall schließlich beim Bundesgerichtshof. Der BGH gab der Klägerin recht. Die Richter hielten es zur Begründung eines Namensrechts für erforderlich, dass bei Aufruf der Domain auch nachvollziehbar ist, dass diese von einer Grit Lehmann genutzt wird. Rief man die Domain grit-lehmann.de auf, erfolgte jedoch lediglich der Hinweis „Hier entsteht eine Internetpräsenz“. Dass der Lebensgefährte die Internetadresse für seine Partnerin gesichert hatte, begründete nach Auffassung der Richter kein Namensrecht. Somit wurde der Beklagte dazu verurteilt, auf den Domainnamen „grit-lehmann.de“ zu verzichten.

Die Registrierung eines fremden Namens als Domainname stellt eine Namensanmaßung dar „und damit eine Verletzung des Namensrechts derjenigen, die diesen bürgerlichen Namen tragen, so der BGH in seinem Urteil vom 26.6.2003 (Az.: I ZR 296/00).

Was passiert nun mit dem Namensrecht, wenn eine ausländische Top-Level-Domain mit dem eigenen Namen verwendet wird? Der BGH hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein deutsches Unternehmen mit dem Firmannamen Profitbricks GmbH die Domainnamen profitbricks.de und profitbricks.com führte. Das Unternehmen forderte vom Beklagten die Herausgabe der Top-Level-Domains mit den Länderkennungen „.es“ und „.us“ heraus. Der BGH stellte klar, dass hierfür die Beeinträchtigung konkreter schutzwürdiger Interessen des Namensträgers an dem Gebrauch des Namens unter der ausländischen Top-Level-Domain vorliegen müsste. Das deutsche Unternehmen konnte eine entsprechende Beeinträchtigung, etwa durch Nachweise, dass dieses auch auf dem spanischen und US-amerikanischen Markt tätig ist, jedoch nicht nachweisen. Die Klage wurde daher vom BGH abgewiesen.

Einem ausländischen Unternehmen kann ebenfalls ein berechtigtes Interesse zur Verwendung der Top-Level-Domain „.de“ zustehen. Dies setzt allerdings einen Nachweis entsprechender schutzwürdiger Interessen voraus (BGH, Urteil vom 13.12.2012, Az.: I ZR 150/11).

Auch Bezeichnungen können ein Namensrecht begründen. Ein Urteil des LG Köln vom 9.8.2016 (Az.: 33 O 250/15) wurde in der Presse besonders verfolgt. Der 1. FC Köln hatte von einem Privatmann den Domainnamen „fc.de“ herausverlangt. Der Fußballverein hatte Erfolg mit seiner Klage. Das LG Köln war der Ansicht, dem 1. FC Köln stehe das Recht an der Bezeichnung „FC“ zu. „Wenn eine Bezeichnung auf die beteiligten Verkehrskreise wie ein Name wirkt“, so die Richter, könne diese auch eine Namensfunktion haben. Da der 1. FC Köln landläufig als „FC“ bezeichnet werde, also die Bezeichnung „FC“ wie ein Name wirkt, komme dieser auch eine Namensfunktion zu. Somit konnte der 1. FC Köln sein Namensrecht für die Bezeichnung „FC“ gegenüber dem Beklagten durchsetzen.

Das LG Köln folgte damit der ständigen Rechtsprechung des BGH. Dieser hatte z.B. am 6.11.2013 (Az.: I ZR 153/12) dem Saarländischen Rundfunk das Namensrecht an der Buchstabenfolge „SR“ zugesprochen. Dementsprechend konnte der Saarländische Rundfunk von dem Beklagten die Löschung des Domainnamens „sr.de“ verlangen.