Domain-Anmelder haftet auch als Treuhänder 

Wie weit geht die Haftung eines Treuhänders, der für eine ausländische Firma einen Online-Shop unter deutscher Domain (.de) betreibt? Mit dieser Frage hat sich das Landgericht Köln vor kurzer Zeit beschäftigt. Am 03.04.2018 hat die 31. Kammer des Landgerichts Köln zum Aktenzeichen 31 O 179/17 entschieden, dass der Treuhänder wegen Markenrechtsverletzungen, die durch seine Treugeberin verursacht wurden, in vollem Umfang zur Verantwortung gezogen werden kann. Den Auftrag, eine Domain in Deutschland anzumelden, hatte der Beklagte von einer in Russland beheimateten Firma erhalten. Die Auftraggeberin ist also weder an deutsches Recht noch an das Recht der Europäischen Union gebunden. Für das Betreiben der Domain gilt aber deutsches Recht.

„.de“-Domain drückt ausreichenden Inlandsbezug aus 

Wegen unzulässiger Übereinstimmung von markenrechtlich geschützten Zeichen und Bezeichnungen der von der russischen Auftraggeberin angebotenen Waren mit deutscher Markenware hatte der Beklagte vom Kläger ein Abmahnschreiben erhalten. Der Beklagte hatte den Markenrechtsverstoß grundsätzlich eingesehen und die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben, sich jedoch geweigert, die Anwaltskosten zu übernehmen. Es kam zum Klageverfahren über die grundsätzliche Rechtsfrage, wie weit die Verantwortung eines treuhänderisch handelnden Domain-Inhabers für Markenrechtsverstöße seines Auftraggebers geht.

Das Landgericht Köln bejahte die Verantwortlichkeit in vollem Umfang. Der Beklagte wird nicht als „administrativer Ansprechpartner“ behandelt, sondern tritt selbst als Inhaber einer Domain mit der Kennung „.de“ auf. Seine Tätigkeit hat ausreichenden Inlandsbezug, auch wenn sein Auftraggeber den Geschäftssitz im außereuropäischen Ausland hat. Für eine Administrator- Privilegierung sahen die Richter keinen Anlass. Als Domain-Anmelder hafte er wie jeder andere Domainbetreiber.